Von Antonio VIANA, Ordinarius für Organización eclesiástica, Facultad de Derecho Canónico, Universidad de Navarra, Pamplona, Spanien.
Erschienen in: Ius Canonicum */ Vol. 52 / 2012 / pp. 481 – 520. * ISSN 0021-325X
Kurzfassung: Die Apostolische Konstitution Anglicanorum coetibus über die Personalordinariate für ehemalige Anglikaner erregte nicht nur wegen ihrer Implikationen für den Ökumenismus Aufmerksamkeit, sondern auch wegen der kanonistischen Fragen, die darin involviert sind. Ziel dieses Aufsatzes ist eine systematische Analyse des Verhältnisses zwischen den Rechtsfiguren Personalordinariat und Personalprälatur. In diesem Zusammenhang werden mehrere Schlüsselaspekte beleuchtet, einige neue Gesichtspunkte angeführt und Vorschläge für den weiteren Dialog innerhalb der Kirchenrechtslehre auf Basis des CIC 1983 unterbreitet.
Keywords: Zirkumskription, anglikanische Gemeinschaft, Teilkirche, Opus Dei, Personalordinariat, kumulative Leitungsgewalt, Personalprälatur.
Zusammenfassung:
1. Die Rezeption der neuen Rechtsnormen über Katholiken, die aus dem Anglikanismus kommen
2. Ansichten «obiter dictae» über Ordinariate und Prälaturen
3. Die Aussagen des II. Vatikanums in Bezug auf die Laien in Personalprälaturen
3.1. Der grundlegende Text und seine Interpretation
3.2. Præsumptio «iuris tantum» zugunsten der Teilhabe der Laien in kirchlichen
Gemeinschaften
4. Interpretation der Vorbereitungsarbeiten zum CIC 1983 über die Personalprälaturen
4.1. Schwierigkeiten, die einer endgültigen Beurteilung entgegenstehen
4.2. Neue Gesichtspunkte der Interpretation
5. Die Bedeutung der Ansprache Papst Johannes Pauls II. vom 17.3.2001
6. Instrumente zur Bindung von Gläubigen an personale Zirkumskriptionen
6.1. Die Unterscheidung zwischen Eingliederung «ipso iure» und freiwilliger Eingliederung
6.2. Beispiele freiwilliger Zuschreibung und ihre Bedeutung
7. Fragen der Einordnung von Ordinariaten und Prälaturen
7.1. Erweiterung der Systematik pastoraler Strukturen
7.2. Die Bedeutung der kumulativen Leitungsgewalt
Bibliographie
1. Die Rezeption der neuen Rechtsnormen über Katholiken, die aus dem Anglikanismus kommen
Im Jahr 2009 wurde von Benedikt XVI. die Apost. Konstitution Anglicanorum coetibus veröffentlicht und offiziell promulgiert, begleitet von einigen Normae complementariae, die von der Glaubenskongregation erlassen wurden1. Diese Bestimmungen sehen die Errichtung von Personalordinariaten vor, die der Organisation der Aufnahme von aus Hirten und Gläubigen bestehenden anglikanischen Gemeinden in die Katholische Kirche dienen. Bis dato wurden drei solche Ordinariate errichtet: eines für England und Wales, eines für die USA und eines in Australien2.
Diese wichtigen Ereignisse haben naturgemäß in den internationalen Medien ebenso wie unter Kirchenrechtlern großes Interesse hervorgerufen3. Im großen und ganzen kann man sagen, dass das päpstliche Dokument nicht nur mit Interesse, sondern – insbesondere angesichts der Tatsache, dass für nicht wenige Gläubige nach vielen Jahren der Wunsch nach voller Gemeinschaft mit dem apostolischen Stuhl in Rom in Erfüllung ging – auch mit Freude aufgenommen wurde.
Jedoch wurde von mancher Seite auch Unzufriedenheit darüber geäußert, dass Anglicanorum coetibus keinen echten Fortschritt in ökumenischer Hinsicht bringe – was allerdings angesichts der positiven Reaktionen aus dem Umfeld der Anglikaner nicht zuzutreffen scheint4. Ebenso ungerechtfertigt erscheint die Kritik einiger Autoren, die Anglicanorum coetibus und ihre ergänzenden Normen als einen weiteren Schritt in Richtung einer Konsolidierung der personalen Jurisdiktionen in der Kirche (Personalordinariate, Personalprälaturen, Apostolische Personaladministrationen, und jetzt Personalordinariate für ehemalige Anglikaner) zu Lasten der territorialen Jurisdiktion der Bischöfe5 betrachten wollen; um dies zu bejahen müsste nämlich zunächst überprüft werden, ob die Leitungsgewalt des Ortsbischofs durch die personalen Zirkumskriptionen geschwächt oder eingeschränkt wird. Wie auch immer, die Frage nach dem rechten Verhältnis zwischen territorialer und personaler Jurisdiktion ist jedenfalls von großer Wichtigkeit und verdient die eine oder andere zusätzliche Anmerkung.
Noch häufiger als kritische Kommentare zur gefundenen Lösung finden sich Beiträge, die Unklarheiten in Bezug auf die neuen Rechtsnormen selbst bemängeln. Schon die Veröffentlichung der Normae complementariae der Apost. Konstitution hat Fragen formaler Natur aufgeworfen. Tatsächlich war die öffentliche Promulgation der Dokumente von Vorgehensweisen begleitet, die man bestenfalls als informell bezeichnen könnte und die nicht wenige Kommentatoren in Zweifel über derart zentrale Fragen wie den exakten Wortlaut des Textes gerieten ließen; dazu kam noch, dass vom ersten Augenblick an in den verschiedenen Sprachen verschiedene Versionen verbreitet wurden6.
Außerdem wurden die Normae complementariae, die wichtige Aspekte der Konstitution weiter entfalten, von der Glaubenskongregation nur mit einer allgemeinen päpstlichen Approbation veröffentlicht, obwohl wegen ihrer Reichweite und ihres Inhalts eine Approbation zur Gesetzgebung – z.B. durch eine päpstliche Delegierung gemäß c. 30 des CIC oder sogar durch eine „approbatio in forma specifica“ – angeraten gewesen wäre. Die Rechtsnatur der ergänzenden Normen bleibt daher unklar, auch wenn man sie als ein durch einen Träger von ausführender Gewalt zur näheren Bestimmung einer päpstlichen Gesetzgebung erlassenes allgemeines Ausführungsdekret (vgl. cc. 31-33 CIC) betrachten könnte. Meiner Meinung nach ist diese Einstufung die am wenigsten inadäquate, da eine Kongregation der römischen Kurie weder Gesetze noch allgemeine Dekrete (i.S.v. c. 29 CIC) erlassen kann, es sei denn aufgrund einer päpstlichen Delegierung oder einer „approbatio in forma specifica“ des Papstes – beide Erfordernisse fehlen aber im Fall der Normae complementariae7.
In diesem Sinne beklagt Georg Bier die Undefiniertheit der ergänzenden Normen und betont zu Recht, dass es besser gewesen wäre, einen einzigen, neu redigierten und den gesamten Regelungsbestand enthaltenden Text zu veröffentlichen, da ja einige Verfügungen der Normae complementariae große Wichtigkeit besitzen und man sich fragt, warum sie nicht in der Apostolischen Konstitution Benedikts XVI. enthalten sind8. In der vorliegenden Form ergibt sich jedenfalls eine ungewohnte inhaltliche Aufteilung zwischen Anglicanorum coetibus und ihren ergänzenden Normen.
Abgesehen von diesen Fragen eher formaler Natur wurden von zahlreichen Kanonisten auch Beobachtungen zu substantiellen Aspekten der neuen Bestimmungen angestellt. Einige davon betreffen Fragen, die noch nicht endgültig geklärt scheinen, wie etwa die Reichweite der Leitungsgewalt des Ordinarius, der das Personalordinariat im Namen des Papstes mit stellvertretender Gewalt leitet, oder die Frage nach der Bedeutung der Autonomie des Personalordinariats im Verhältnis zu den katholischen Diözesen, oder auch die Frage nach dem Sinn und Zweck der strukturellen Organisation des neuen Rechtsinstituts, die in mancher Hinsicht mangelhaft erscheint.
Eine besonders gewichtige Frage ist zweifellos jene nach der Rechtsnatur des Personalordinariats. Wenn diese Frage nicht eindeutig geklärt ist, wird die Auffassung der weiteren, davon abhängenden Fragen sozusagen „kontaminiert“. Die Aussage, dass das Ordinariat für die neuen Katholiken aus dem Anglikanismus eine den Diözesen angeglichene personale Zirkumskription ist (vgl. AC, art. I § 3), gehört zwar zum Allgemeingut der kanonistischen Fachliteratur, sie erfordert aber eine eindeutige inhaltliche Klärung dieser Einstufung nicht nur in Bezug auf das Ordinariat selbst, sondern auch systematisch im Kontext der gesamten pastoralen Organisation der Kirche. Stellt die Rechtsfigur des Ordinariats für ehemalige Anglikaner tatsächlich eine Teilkirche bzw. konkret eine Kirche sui iuris ähnlich den katholischen Ostkirchen dar? Bedeutet die Tatsache, dass die geistliche, liturgische und pastorale Tradition der Anglikaner in der neuen Regelung ausdrücklich anerkannt wird, dass diese Tradition jetzt auch als Teil der lateinischen Tradition zu betrachten ist? Und, bereits in spezifisch kanonistischer Terminologie: Welches sind die Unterschiede zwischen den Ordinariaten für ehemalige Anglikaner und den übrigen kirchlichen Zirkumskriptionen ohne eigenes Territorium, wie Militärordinariaten oder Personalprälaturen?
Gerade aus Anlass der Kommentare zu den Rechtsnormen über die neuen Personalordinariate wurden verschiedene Ansichten über die Natur dieser Rechtsfigur im Vergleich mit jener der Personalprälaturen geäußert. Auf den folgenden Seiten möchte ich diese Beiträge kommentieren, weil ich aufrichtig denke, dass eine vertiefende Analyse der darin geäußerten Meinungen – frei von Polemik – dazu helfen kann, einige Aspekte des Systems pastoraler Strukturen der Kirche in der heutigen Zeit besser zu verstehen.
2. Ansichten «obiter dictae» über Ordinariate und Prälaturen
Mit Ausnahme eines Falls, auf den unten näher eingegangen wird, wurden die erwähnten Ansichten über Personalprälaturen im Kontext der neuen Personalordinariate nur beiläufig und in aller Kürze geäußert. Zudem handelt es sich eigentlich nicht um auf neue Argumente gegründete Ansichten, sondern um Wiederholungen von schon vor vielen Jahren publizierten Auffassungen.
Besonders auffällig ist, wie diese Argumente im Lauf der Zeit rezipiert und weitergegeben wurden. Die These, dass die Personalprälatur sowohl von ihrer Zusammensetzung als auch von ihrem Zweck her eine klerikale Institution sei, ist bereits zur Genüge bekannt. In einigen Fällen geht diese These sogar so weit, dass die Personalprälatur als solche zu den Wirklichkeiten assoziativer Art in der Kirche gehöre. Häufiger wird sie freilich als Wirklichkeit institutioneller Art mit administrativem Charakter angesehen. Zur These der klerikalen Vereinigung lässt sich nur mehr wenig Neues sagen, da ihre Verfechter sich kaum die Mühe gemacht haben zu argumentieren, was nun, positiv gesprochen, eine Personalprälatur sei und welche Wesenseigenschaften sie in der Gesamtheit der Kirche haben sollte. Vielmehr konzentrierte sich diese These vor allem darauf zu leugnen, dass die Personalprälatur eine aus Klerikern und Laien unter der Leitung eines Prälaten als eigenem Ordinarius zusammengesetzte Zirkumskription sei.
Die Behauptung, dass eine Personalprälatur eine Einrichtung sei, die ausschließlich aus Klerikern bestehe und nicht zu den aus Klerikern und Volk zusammengesetzten Gemeinschaften der hierarchischen Organisation der Kirche gehöre, findet sich in Handbüchern, Nachschlagewerken und besonders in kurzen Kommentaren zu den cc. 294-297 des CIC 1983. Aus diesen Quellen wird jene Behauptung manchmal unkritisch übernommen und in verschwommener Form verbreitet. Auf diese Weise wird die Frage nach dem Wesen der Personalprälatur vereinfachend und überhastet in wenigen Worten erledigt, obwohl eine eingehendere Befassung mit den lehrmäßigen Zusammenhängen erforderlich wäre.
Für diese Art des Vorgehens mögen einige wenige Beispiele genügen. Die Veröffentlichung der Dokumente über die gemeinschaftliche Eingliederung ehemaliger Anglikaner in die volle Communio erfolgte nach einer jahrelang andauernden Annäherung und langen Verhandlungen mit dem Heiligen Stuhl. Dabei wurde mehrfach die Möglichkeit erwogen, dass das kirchenrechtliche Instrument zur Erreichung dieses Zieles eine Personalprälatur sein könnte. Diese Möglichkeit fand nicht nur Befürworter. Einwände dagegen erhoben sogar einige der führenden Kanonisten, die den gemeinschaftlichen Charakter der Personalprälatur, also ihre mögliche Zusammensetzung aus Klerikern und Laien, durchaus bejahen9. Zu weit geht jedoch die über diese Position hinausgehende Ablehnung der bloßen Möglichkeit einer Prälatur für ehemalige Anglikaner mit der Begründung, dass diese eine klerikale oder assoziativ-klerikale Einrichtung sei.
So schreibt etwa Anthony Jeremy, dass für die ehemaligen Anglikaner eine eventuelle Anwendung der Rechtsform Personalprälatur als einer «kirchlichen Gläubigenvereinigung» den Nachteil hätte, dass die Laien in dieser nur mitarbeiten, aber nicht das Volk der Prälatur bilden könnten10. Der Autor verweist zur Begründung dieser Behauptung nur vage auf die cc. 295 und 296 des CIC, die aber keineswegs den Schluss zulassen, dass eine Personalprälatur (in Wahrheit keine einzige) eine Vereinigung von Gläubigen sein könnte. Wenn man ausschließlich von den Bestimmungen des CIC 1983 her argumentiert, ergibt sich, dass die Personalprälaturen weder unter den Gläubigenvereinigungen noch nach den Bestimmungen für Gemeinschaften geweihten Lebens geregelt werden; zur Errichtung einer Gläubigenvereinigung ist weder eine vorangehende Konsultation der betreffenden Bischofskonferenz erforderlich, noch untersteht eine solche Vereinigung der Bischofskongregation, noch steht an ihrer Spitze ein eigener Ordinarius mit Leitungsgewalt und ordentlicher Inkardinationsbefugnis – was hingegen sämtlich bei einer jeden Personalprälatur der Fall ist11.
Eine weitere eher beiläufige Bezugnahme auf das Wesen der Personalprälaturen im Zusammenhang mit den neuen Normen für ehemalige Anglikaner findet sich in einem Beitrag von Christopher Hill, der die Personalprälaturen als «wesensmäßig klerikale Einrichtungen oder Gemeinschaften» einstuft12. Auch hier wird keine weitere Begründung gegeben, so als ob es sich um eine unbestreitbare Schlussfolgerung handle. Es ist klar, dass nach derartiger Auffassung eine Personalprälatur unmöglich als Möglichkeit zur gemeinschaftlichen Aufnahme für ehemalige Anglikaner dienen kann, bei denen ja gerade die Beteiligung der Laien am kirchlichen Leben und deren Einrichtungen so wichtig ist.
Eine solche Auffassung erscheint noch entschuldbar, wenn sie daraus herrührt, dass eine Information nicht ausreichend überprüft werden konnte. Hingegen ist dies nur schwer nachvollziehbar, wenn sich ein derartiger Argumentationsstil in einer durchaus interessanten, ausführlichen und gut dokumentierten Studie über Anglicanorum coetibus vorfindet wie jener von Georg Bier, die einen Vergleich zwischen Personalordinariaten und Personalprälaturen zum Inhalt hat. Dieser Vergleich drängt sich in der Tat geradezu auf, denn bei beiden handelt es sich um kirchliche Einrichtungen mit persönlicher, nicht territorialer Jurisdiktion. Aber Bier behandelt diese Frage nur in einer Fußnote. Darin behauptet er zunächst, dass Personalprälaturen Klerikerverbände seien, die sich ihrer Natur nach nicht wesentlich von den Instituten geweihten Lebens und den Gemeinschaften apostolischen Lebens unterscheiden, und sogar dass sie nicht einmal „eine Struktur oder Organisationsform der Kirche (sic!), sondern (nur) eine verbandliche Struktur in der Kirche“ seien; danach wird behauptet, dass der Versuch, Personalordinariate und Personalprälaturen einander anzunähern, aus kirchenpolitischen Motiven erfolge in der Absicht, Personalprälaturen zu Teilkirchen aufzuwerten – und damit noch nicht genug, führt Bier im selben Atemzug ein persönliches Beispiel an, nämlich Bischof Juan Ignacio Arrieta13. Mit dieser Vorgangsweise weicht der deutsche Kanonist nicht nur elegant der Frage aus, die er eigentlich behandeln sollte, sondern begeht auch den gravierenden Fehler, die gesunde Diskussionsatmosphäre durch den schwarzen Rauch eines Vorwurfs ad hominem zu vergiften. Jeder, der sich mit der einschlägigen Literatur in den letzten Jahren gründlich befasst hat, weiß, dass es Autoren gibt, die mit ernstzunehmenden Argumenten die Möglichkeit einer rechtlichen Aequiparatio von Personalprälatur und Diözese – innerhalb gewisser Grenzen und immer in Abhängigkeit von den Bestimmungen der Statuten der jeweiligen Prälatur – vertreten; aber er wird auch wissen, dass es keinen Kanonisten oder Theologen gibt, der die Auffassung vertritt, dass eine Personalprälatur eine Teilkirche sei oder als solche betrachtet werden könne. Die Aufgabe bestünde darin, die genannten ernstzunehmenden Argumente aufzugreifen und nicht, wie Don Quijote, gegen Windmühlen zu kämpfen.
Eingehender behandelt wird das Verhältnis zwischen Ordinariaten und Prälaturen in einer Studie von Vittorio Parlato, die kurz nach Anglicanorum coetibus veröffentlicht wurde14. Wenngleich nur in aller Kürze behandelt der Autor ganz allgemein die Frage der Komplementarität gegenüber den Teilkirchen und erwähnt auch eine Ansprache, die Johannes Paul II. im Jahr 2001 gehalten hat. Auf beide Themen werden wir in diesem Beitrag noch eingehen.
Der sicherlich ausführlichste Beitrag zur gegenständlichen Frage stammt von Gianfranco Ghirlanda, publiziert ebenfalls kurz nach dem Erscheinen der päpstlichen Dokumente über die in die katholische Kirche aufgenommenen Anglikaner. Was der einflussreiche Professor der Gregoriana in Rom über das Verhältnis zwischen Ordinariaten und Prälaturen ausführt, enthält wenig Neues gegenüber seinen Aussagen in früheren Schriften15. Der Autor wiederholt auf kategorische und geradezu polemische Weise seine bekannten Auffassungen über das Wesen der Personalprälatur. Wenn ich „polemisch“ sage, dann nicht in dem Sinn, dass er einen Dialog mit anderslautenden Meinungen eröffnen würde, da er diese gar nicht zitiert, sondern in dem Sinn, dass seine Argumentation bloß negativ ist. Pater Ghirlanda betont mit Nachdruck, was eine Personalprälatur nicht ist: Er schreibt, dass sie keine kirchliche Zirkumskription sei, die Diözesen verglichen werden könne, und dass es nicht möglich sei, dass sich ihr gläubige Laien eingliedern um organisch mit den Priestern zusammenzuarbeiten, denn dann würde es sich um eine hierarchische, aus Klerikern und Volk bestehende Struktur handeln, ein Modell, das in der Vorbereitungsphase des CIC abgelehnt worden sei. Für diese Negativ-Argumentation beruft sich der Autor auf eine persönliche „Lesart“ der Vorbereitungsarbeiten des CIC 1983 und – das Folgende ist neu – auf einige Anmerkungen zum Sonderrecht der bisher einzigen existierenden Personalprälatur, nämlich des Opus Dei.
Die vorliegenden Zeilen haben nicht das Ziel, bestens bekannte Argumente in Bezug auf das Wesen der Personalprälaturen zu wiederholen. Aber es gibt einige Fragen, die meiner Meinung nach aufgrund ihrer großen Bedeutung erneut aufgegriffen und vertieft werden sollen. Es wäre zu wünschen, dass sich mit ähnlichen Bemühungen von kirchenrechtlicher Seite die Rechtsfigur der Personalprälatur zum Wohl der Kirche voller entfaltet und der bislang spärliche Rückgriff auf diese kanonische und pastorale Organisationsform häufiger geschieht16.
3. Die Aussagen des II. Vatikanums in Bezug auf die Laien in Personalprälaturen
3.1. Der grundlegende Text und seine Interpretation
Die Rechtsfigur Personalprälatur wird in den Dokumenten des II. Vatikanums an drei Stellen erwähnt: im Dekret Presbyterorum ordinis, Nr. 10, und im Dekret Ad gentes, Nr. 20 und 27. Die erstgenannte Stelle ist die hier unmittelbar interessierende, denn in Ad gentes wird bereits auf das Dekret über die Priester Bezug genommen17.
Zuerst sei der Text von Presbyterorum ordinis Nr. 10, mit dem die Personalprälaturen ins Leben gerufen wurden, im Wortlaut zitiert: «Außerdem sollen die Normen bezüglich der Inkardinierung und Exkardinierung in der Weise überprüft werden, daß diese sehr alte Einrichtung zwar bestehenbleibt, jedoch den heutigen pastoralen Bedürfnissen besser entspricht. Wo das Apostolat es aber erfordert, sollen Erleichterungen gegeben werden nicht nur für eine angemessene Verteilung der Priester, sondern auch für spezielle pastorale Aufgaben bei verschiedenen sozialen Schichten, die in einer bestimmten Gegend oder Nation oder in irgendeinem Teil der Welt durchgeführt werden müssen. Zu diesem Zweck können deshalb mit Nutzen internationale Seminare, besondere Diözesen oder Personalprälaturen und andere derartige Institutionen geschaffen werden. Diesen können zum Gemeinwohl der ganzen Kirche Priester zugeteilt oder inkardiniert werden. Die Art und Weise der Ausführung ist dabei für jedes einzelne Unternehmen festzulegen, und die Rechte der Ortsordinarien müssen stets unangetastet bleiben»18.
Bekanntlich wurde dieser Text im Hinblick auf die Lehre über die Personalprälaturen vielfach untersucht und kommentiert. Bei flüchtigem Hinsehen beschränkt er sich darauf, die neue Rechtsfigur der Personalprälatur im Zusammenhang mit der erwünschten Erneuerung der Normen über Inkardinierung und Exkardinierung zu präsentieren. Der Text bestimmt das Ziel der neu vorgesehenen Institutionen, das nicht bloß in einer besseren geographischen Verteilung der Priester besteht; weiters den Bereich, in dem sie tätig werden können; ihre Befugnis zur Inkardinierung von Klerikern; und die Notwendigkeit, die Rechte der Ortsordinarien bei der Erlassung der Normen für jede Personalprälatur zu respektieren. Im zitierten Konzilsdekret über die Priester werden auch andere, im Kirchenrecht wohlbekannte Einrichtungen wie Diözesen und Seminare erwähnt, wobei jeweils ein Attribut hinzugefügt wird, das die Neuheit ausdrückt: internationale Seminare, Personal-Prälaturen, besondere Diözesen.
Studiert man die vorbereitenden Arbeiten zu Presbyterorum ordinis Nr. 10, wird deutlich, dass sich die Bischöfe um eine bessere Verteilung und Mobilität des Klerus Sorge machten, dass sie den Wunsch hatten, pastorale Einrichtungen zugunsten konkreter gesellschaftlicher Gruppen zu ermöglichen, und dass sie bereit waren zur Schaffung hierarchischer Strukturen nicht-territorialer Art, welche die Rechte der Bischöfe in ihrer Diözese nicht verletzen. Ähnliches geschah in der Vorbereitungsphase anderer Konzilsdokumente, wie zum Beispiel des Dekrets Christus Dominus über die pastorale Aufgabe der Bischöfe: Nr. 18 dieses Dekrets nimmt Bezug auf die notwendige geistliche Betreuung von Gläubigen, die aus Gründen sozialer Mobilität eine ordentliche pastorale Betreuung nicht in ausreichendem Maße erhalten können (vor allem Emigranten und ähnliche Gruppen). Gemeinsam mit der beabsichtigten und praktisch verwirklichten Flexibilisierung der früheren Prälaturen nullius dioecesis führten diese pastoralen Anliegen im Dekret über die Priester zur ausdrücklichen Einführung von Personalprälaturen – einer absoluten Neuheit in der Geschichte des Kirchenrechts.
Somit trafen bei der Schaffung von Personalprälaturen zwei Elemente zusammen: einerseits neue gesellschaftliche Situationen, die gerade von einem vorrangig pastoralen Konzil, wie es das Zweite Vatikanum war, nur als Chance und Aufruf zu erneuerten kirchlichen Strukturen gewertet werden konnten; auf der anderen Seite die Reform oder Ausweitung von bereits existierenden Rechtsinstituten wie Diözesen und Prälaturen mit dem Ziel, dass diese, ohne ihren Charakter als wahre Diözesen bzw. Prälaturen zu verlieren, besser auf die Herausforderungen einer zeitgemäßen Evangelisierung eingehen könnten.
Wie zu erwarten, haben sich die Fachleute bei der Interpretation des zitierten Textes von Presbyterorum ordinis Nr. 10 ausführlich damit beschäftigt, was der Sinn und die Bedeutung dieser neuen Gattung sei, die da ausdrücklich genannt wird. Die betreffenden Studien haben ein vertieftes Verständnis der Bedeutung der Prälaturen im Kirchenrecht ermöglicht. Das Konzil wollte, dass die neue Rechtsfigur in eine bereits bekannte kirchenrechtliche Kategorie falle, wobei ihre Eingrenzung als „personal“ vereinbar sein sollte mit der Zugehörigkeit zur Kategorie „Prälatur“. Der zitierte Text enthält keine Angaben, die erlauben würden, von einer Gläubigen- oder Priester-Vereinigung zu sprechen, und auch der Kontext der zitierten Stelle lässt eine derartige Interpretation nicht zu. Aus Presbyterorum ordinis Nr. 10 erlaubt auch nicht den Schluss, eine Personalprälatur setze sich ausschließlich aus Klerikern zusammen. Die Tatsache, dass sich der Text in einem Dokument über Priester befindet, bedeutet nicht, dass nur Priester Angehörige der neuen Prälaturen sein dürften; außerdem nennt der Text auch „besondere Diözesen“, die als Diözesen per definitionem natürlich auch Laien-Gläubige umfassen. In diesem Sinne könnte im größeren Kontext innerhalb des Zweiten Vatikanums auch auf das Dekret Christus Dominus hingewiesen werden, wo im Zusammenhang mit der Regelung der früheren Militärvikariate in Nr. 43 als mögliche Mitglieder dieser Vikariate nur der Vikar und die Militärseelsorger, nicht aber die Laien erwähnt werden; trotzdem ist es niemandem in den Sinn gekommen zu behaupten, dass zu solchen Zirkumskriptionen – dem Kirchenrecht bestens bekannte Figuren – keine Laien gehören dürften19.
Aus den genannten und weiteren Gründen, die angeführt werden könnten, kann die Behauptung von Ghirlanda nicht akzeptiert werden, der – ohne Angabe irgendeines Belegs – in den Raum stellt: «Das Konzil hat die Möglichkeit der Mitarbeit von Laien in den Werken einer Personalprälatur nicht in Betracht gezogen, und schon gar nicht ihre Eingliederung in diese. Daher sieht das Konzil nicht vor, dass die Personalprälaturen für die ordentliche Seelsorge der Gläubigen, die zur Prälatur gehören, eingesetzt sind»20. Diese Aussage findet sich zwar nur in einer Fußnote. Was hier gesagt wird, ist aber zu wichtig, um einfach übergangen werden zu können, denn die Fehlinterpretation der konziliaren Grundlage in Bezug auf die Personalprälaturen führt zwangsläufig auch zu einer Verfälschung der darauf aufbauenden Schlussfolgerungen.
Wie bereits erwähnt, befasste sich das Zweite Vatikanum nicht direkt damit, wie die Eingliederung von Laien-Gläubigen in die neuen Prälaturen zu gestalten sei; diese und andere Fragen wurden der ausführenden Gesetzgebung überlassen. Diese Vorgehensweise war auch vollkommen vernünftig, denn das II. Vatikanische Konzil war nicht die geeignete Instanz für eine Detail-Gesetzgebung21. Aus diesem begreiflichen Stillschweigen nun aber die Unmöglichkeit einer Teilhabe der Laien ableiten zu wollen, geht eindeutig zu weit und würde bedeuten, bereits vom Einsetzungstext eine Detailregelung zu verlangen, für die zum damaligen Zeitpunkt keine Veranlassung bestand.
Eine fundierte Untersuchung über die Personalprälaturen im II. Vatikanischen Konzil wurde bereits 1986 von Javier Martínez Torrón publiziert. Im Hinblick auf den gemeinschaftlichen Charakter der neuen Prälaturen kommt der Autor u. a. zum Schluss, dass «in der Absicht des II. Vatikanischen Konzils durchaus eine aktive Beteiligung der Laien in diesen apostolischen Initiativen war (…), entsprechend der spezifischen Sendung, die ihnen im Leben der Kirche zukommt»22. In der Tat werden ab dem Schema decreti de sacerdotibus von November 1963 in keinem der Entwürfe, die Presbyterorum ordinis zugrunde liegen, die Personalprälaturen als ausschließlich aus Priestern bestehende Institutionen verstanden, denn ab diesem Zeitpunkt diente die Mission de France nicht mehr als einziges Referenzmodell für die ins Auge gefassten Personalprälaturen23. In weiterer Folge argumentiert Martínez Torrón in seiner Studie gut fundiert, dass das Mitwirken von Laien in Personalprälaturen, das im Motu proprio Ecclesiae Sanctae, I, 4, bereits ausdrücklich vorgesehen wird, keine «radikale Innovation» gegenüber den Beschlüssen des Konzils bedeutet24. Dieses Motu proprio Pauls VI. wurde am 6. August 1966, also nur acht Monate nach der Schlussabstimmung über das Dekret Presbyterorum ordinis, veröffentlicht25.
Beachtung verdient auch die Schlussfolgerung, zu der Ciro Tammaro nach genauem Studium der Redaktionsgeschichte des Konzilsdekrets gelangt: «Aus den Entwürfen des Dekrets Presbyterorum ordinis geht klar hervor, dass die Absichten der Konzilsväter nicht dahin gingen, die Laien aus solchen Strukturen [Personalprälaturen] auszuschließen, sondern die Participatio der Laien zu fördern; und die nachkonziliare Legislation hat nichts anderes getan als diese Zielsetzung weiter zu entfalten und ihr eine adäquate rechtliche Form zu geben»26.
Ich selbst habe vor Jahren den Werdegang der Personaldiözesen (oder «besonderen Diözesen») in den Vorbereitungsarbeiten der Dekrete Christus Dominus und Presbyterorum ordinis, Nr. 10, studiert. Meiner Meinung nach ist vielsagend, dass es bei diesen Vorbereitungsarbeiten des Dekrets über die Priester eine Entwicklung ad maiorem gegeben hat. Bis zum Schema propositionum de sacerdotibus, vom April 1964, fanden nur die späteren Personalprälaturen und die internationalen Seminare Erwähnung; ab dem genannten Schema hingegen und im definitiven Text des Dekrets wurden auch die Personaldiözesen zusammen mit den zwei anderen eben genannten Institutionen angeführt. Dadurch sollte zu verstehen gegeben werden, dass Presbyterorum ordinis, Nr. 10 sich nicht auf Kleriker-Institutionen beschränken wollte27.
Zusammenfassend: Das Zweite Vatikanum hat nicht die Einheit des Begriffs Prälatur zerstört, sondern auf der Grundlage einer bereits existierenden Institution (der bisherigen Praelatura nullius dioecesis) aus pastoralen Gründen eine neue Form der Prälatur ohne eigenes Territorium geschaffen. Das ist die wichtigste Schlussfolgerung – eine elementare Aussage, wenn man will, aber von großer Bedeutung -, die aus den Konzilstexten zu ziehen ist28.
3.2. Præsumptio «iuris tantum» zugunsten der Teilhabe der Laien in kirchlichen Gemeinschaften
Aber nicht nur die Texte des II. Vatikanums über Personalprälaturen sollen einer erneuten Betrachtung unterzogen werden. Beim Studium der Personalprälaturen – sowie auch jeder anderen Institution der Kirche – erscheint es auch angebracht, ja geradezu notwendig, die Lehre des II. Vatikanums über die Berufung der Laien in der Kirche sehr genau im Auge zu behalten. Die Texte der Konstitution Lumen gentium, des Dekrets Apostolicam actuositatem und anderer Konzilsdokumente enthalten eine Lehre, die ganz erheblich zu einer positiven Neubewertung der Berufung aller Gläubigen zur Heiligkeit und zum Apostolat beigetragen hat. Apostolat und Dienst an der Kirche sind nicht ein „Privileg“ der Hierarchie, sondern stellen Aufgaben jedes Glieds der Kirche dar, denn sie sind in den Sakramenten der Taufe und der Firmung grundgelegt. Wie das Konzil gelehrt hat, besteht «unter allen eine wahre Gleichheit in der allen Gläubigen gemeinsamen Würde und Tätigkeit zum Aufbau des Leibes Christi»29.
Die Mitverantwortung und Teilhabe der Laien im Leben der Kirche ist ein Grundprinzip, ein Leitkriterium, das heute als etwas Selbstverständliches allgemein akzeptiert wird als Konsequenz aus den Konzilslehren und auch dank der Impulse, mit denen es von den Päpsten von Paul VI. bis Benedikt XVI. betont wurde, wobei besonders der Einsatz des seligen Johannes Pauls II. hervorzuheben ist, bezeugt bei vielen Gelegenheiten und in besonders relevanter Form durch das apostolische Schreiben Christifideles laici vom 30. Dezember 1988, welches das Ergebnis der Bischofssynode von 1987 über das Thema Berufung und Sendung der Laien in Kirche und Welt war.
Die Wiederentdeckung der Wichtigkeit der Beteiligung der Laien, die die Kirche unter dem Beistand des Heiligen Geistes erlebt hat, bliebe unwirksam, wenn sie nicht zu einem größeren Einsatz jedes Einzelnen und der Gemeinschaft führte, und dies nicht nur in der Welt, sondern untrennbar damit verbunden auch im Leben der Kirche und in ihren Institutionen. Dabei ist freilich Unterscheidungsgabe vonnöten, um nicht in zwei Fehlhaltungen zu verfallen: einerseits die Klerikalisierung der Laien, d. h. die Tendenz zur Reduktion der Laienberufung auf ein weiteres Eindringen in Aufgaben, die von Amts wegen oder traditionellerweise dem Klerus zustehen; andererseits ist es nötig, die Gefahr eines falschen Egalitarismus zu meiden, der die Verschiedenheit der Aufgaben und den realen Unterschied zwischen dem gemeinsamen Priestertum aller Gläubigen und dem Amtspriestertum verwischt. Diese Gefahren dürfen dem Grundanliegen keinen Abbruch tun: die Laien haben Pflichten aber auch Rechte, und sie sind berufen, aktiv am Leben der Kirche teilzunehmen.
Nun könnte jemand fragen, was das mit dem Wesen der Personalprälatur zu tun habe. Als Antwort möge genügen daran zu erinnern, was Papst Paul VI. im bereits erwähnten Motu proprio Ecclesiæ Sanctæ klarstellt: «Nichts steht dem entgegen», dass sich Laien den Aufgaben der Personalprälaturen widmen30. Es besteht kein Grund dafür, dass nicht auch sie an den Apostolaten dieser Prälaturen mitarbeiten und gegebenenfalls sogar in ihrer Leitung mitwirken können. Es spricht nichts dagegen, sie ernst zu nehmen und ihre Rolle nicht nur auf Hilfsdienste für die Priester zu beschränken, sondern auf eine organische Zusammenarbeit mit diesen. Die Laien können Mitglieder der Personalprälaturen sein und in ihnen aktiv mitwirken. Wie noch zu zeigen sein wird, wurde dieser Aspekt von Papst Johannes Paul II. mit aller Deutlichkeit betont.
Die aus dem Zweiten Vatikanum hervorgegangene Theologie der Laien besitzt so viel Gewicht, dass die Negierung der Möglichkeit, dass Laien Mitglieder von bestimmten Institutionen der Kirche – konkret einer Personalprälatur – sein können, des Nachweises und der besonderen Rechtfertigung bedürfen. Beispielsweise ist es evident, dass Laien nicht Mitglieder eines Priesterrats, einer vom Zweiten Vatikanum eingesetzten Einrichtung, sein können, wobei es sich dabei selbstverständlich um keine Diskriminierung handelt, da ja dieses Gremium eine ganz spezifische Aufgabe als Vertretung des Presbyteriums einer Diözese besitzt31. Dies ist jedoch nicht der Fall bei Personalprälaturen, die ja nicht nur einer besseren Verteilung des Klerus dienen, sondern von Anfang an auch dazu bestimmt sind, «spezielle pastorale Aufgaben bei verschiedenen sozialen Schichten (…) in einer bestimmten Gegend oder Nation oder in irgendeinem Teil der Welt durchzuführen».
Meiner Meinung nach ist es daher ausreichend gerechtfertigt, ganz allgemein von der Möglichkeit einer Participatio der Laien in Institutionen der Kirche auszugehen, außer es wird nachgewiesen (Præsumptio iuris tantum), dass die Natur der Sache oder eine spezifische Rechtsvorschrift eine solche Participatio ausschließt. Wer behauptet, die Laien seien von der Mitgliedschaft in Personalprälaturen ausgeschlossen, kehrt hingegen die Beweislast ohne jede Rechtfertigung um. Was nützte es, die in der Kirche von heute so geförderte Mündigkeit der Laien anzuerkennen, wenn ihre Mitwirkung in der Praxis ohne berechtigten Grund eingeschränkt, ignoriert oder abgelehnt wird?
4. Interpretation der Vorbereitungsarbeiten zum CIC 1983 über die Personalprälaturen
4.1. Schwierigkeiten, die einer endgültigen Beurteilung entgegenstehen
Die Frage, wie die rechtliche Regelung der Personalprälaturen im Laufe der Vorbereitungsarbeiten des CIC vorgesehen war, wurde vielfach untersucht; die Schlussfolgerungen, die aus den bekannten Fakten gezogen werden, variieren allerdings je nach Autor.
An dieser Stelle soll der Leser nicht mit einer detaillierten Beschreibung des ganzen Prozesses der Entwurfsgeschichte bis zur Promulgierung des endgültigen Textes ermüdet werden. Als wichtigste Tatsache aus den Vorarbeiten sei hervorgehoben, dass im Schema De Populo Dei von 1977 und auch im Schema Codicis von 1980 die Personalprälaturen kurz und bündig unter den Canones über die kirchlichen Zirkumskriptionen geregelt waren. Im Entwurf von 1977 war für die Personalprälaturen eine Æquiparatio in iure – d.h. eine Gleichstellung hinsichtlich einiger rechtlicher Aspekte – mit den Teilkirchen vorgesehen, wobei man unter letztere Diözesen, Territorialprälaturen und andere Rechtsfiguren subsumierte. An diesem Ort wurden auch die „prælaturæ castrenses“ erwähnt, die bis damals als Vikariate bezeichnet und als Beispiele der angedachten Rechtsfigur Personalprälatur betrachtet wurden32. Im Schema Codicis aus 1980 wurde die Æquiparatio der Personalprälaturen mit den Diözesen insofern präzisiert, als es vorsah, dass eine Gleichstellung gemäß den Statuten jeder Prälatur erfolgen sollte und nur insofern nicht aus der Natur der Sache oder einer Rechtsvorschrift anderes hervorgeht33. Auch in diesem Entwurf findet sich noch die Bezugnahme auf die prælatura castrensis als Beispiel für die Personalprälaturen.
Eine wesentliche Änderung gegenüber diesem Entwurf erfolgte im Schema Codicis von 1982, in dem davon abgegangen wurde, die Personalprälaturen mittels Gleichstellung zu regeln. Statt dessen bediente sich der Entwurf von 1982 der Vorschriften des Motu proprio Ecclesiæ Sanctæ, die im Wesentlichen als cc. 573-576 eingefügt wurden, und zwar innerhalb jenes Buches des CIC, das die hierarchische Verfassung der Kirche regelt. Dieser Entwurf von 1982 wurde im Wesentlichen in den endgültigen Text des CIC 1983 übernommen, jedoch mit zwei Änderungen: erstens wurden die Canones über die Personalprälaturen an ihre heutige Stelle im II. Buch des CIC verschoben, und zweitens wurde die Norm über die Eingliederung der Laien in Personalprälaturen durch einen anderen Text ersetzt, in dem die Mitwirkungsmöglichkeiten der Laien in diesen Prälaturen breiter gefasst sind, sodass nicht immer und in allen Fällen deren Eingliederung erforderlich ist; der definitive Text in c. 296 spricht von einer organischen Zusammenarbeit von Klerikern und Laien zum Unterschied von der engeren Modalität einer Incorporatio in die Prälatur, die im Entwurf von 1982 vorgesehen gewesen war34.
Selbstverständlich waren die Änderungen im Text der Entwürfe stets begleitet von Meinungsäußerungen der Konsultoren der Kommission für die Reform des CIC. Der interessanteste Moment in der Diskussion ereignete sich jedoch während der Plenarsitzung, die von der Päpstlichen Kommission für die Vorbereitung des CIC im Auftrag des Papstes vom 20. bis 28. Oktober 1981 in Rom abgehalten wurde35. Als Folge der Debatten in dieser Plenarsitzung wurden die Personalprälaturen im Schema von 1982 abweichend von früheren Vorhaben geregelt. Man befürchtete, dass die Æquiparatio in iure der Personalprälaturen mit den Diözesen als eine theologische Gleichstellung jener Prälaturen mit den Teilkirchen aufgefasst werden könnte – wobei einige der dort dargelegten Meinungen nicht zwischen juristischer Æquiparatio und theologischer Assimilatio unterschieden; von letzterer war in den Texten des zu prüfenden Schema Codicis in Wahrheit keine Rede. Als Folge jener Debatten wurden die Personalprälaturen nicht mehr im Zusammenhang mit den Diözesen und übrigen kirchlichen Zirkumskriptionen geregelt, obwohl die betreffenden Bestimmungen auch im Entwurf von 1982 noch unter den Canones über die hierarchische Organisation der Kirche verblieben.
Die in der Plenarsitzung 1981 vorgebrachten Argumente waren jedoch nicht nur theologischer oder kanonistischer Art, sondern es wurden auch pastorale Überlegungen zum Ausdruck gebracht. Es war etwas vorgefallen, was auf jene Debatten einen gewissen Einfluss hatte.
Denn zur Zeit der Vorbereitungsarbeiten für den neuen CIC befasste sich der Heilige Stuhl auch mit der Prüfung der Möglichkeit, das Opus Dei als Personalprälatur zu konfigurieren. Die gleichzeitige Erarbeitung der Normen über Personalprälaturen für den CIC und der Dokumente für die erste Personalprälatur hätte an sich keine größeren Probleme bereitet, zumal bereits Kriterien durch das II. Vatikanum und durch die Normen des Motu proprio Ecclesiæ Sanctæ, das seit 1966 in Kraft stand, als Bezugspunkte vorlagen. Und in der Tat entwickelten sich die Arbeiten ohne besondere Schwierigkeiten oder Diskussionen.
Aber im Oktober 1979 kam es zu einem unlauteren Versuch, die Errichtung des Opus Dei als Personalprälatur zu erschweren. Mittels einer Pressekampagne und einer Aussendung an zahlreiche Bischöfe, die ein unvollständiges und hinterhältig präsentiertes Dossier enthielt, wollten gewisse Personen den Eindruck erwecken, dass das Opus Dei in Wirklichkeit einen exemten Status oder eine Loslösung aus der bischöflichen Gewalt anstrebe. Die Betreiber dieser Kampagne verfolgten die Absicht, bezüglich der wahren Absichten des Opus Dei bei der Beantragung einer Statusänderung von Säkularinstitut zu Personalprälatur Neid und Misstrauen unter den Bischöfen und in den Massenmedien zu wecken. Derartige Versuche ereigneten sich erneut im August 198136.
All dies konnte den Fortgang des Verfahrens zur Errichtung des Opus Dei als Personalprälatur nicht verhindern. Im Gegenteil, die genannten Bestrebungen führten dazu, dass man das Ansuchen noch rigoroser und anspruchsvoller vorantrieb, bis schließlich am 28. November 1982 die vom heiligen Josefmaria Escrivá de Balaguer gegründete Institution als erste Personalprälatur der Kirche errichtet wurde. Jedoch hatten die Ereignisse von 1979 und 1981 unter den Mitgliedern der Vorbereitungskommission für den CIC einige Verwirrung gestiftet, die beim Lesen der Akten der Plenarsitzung vom Oktober 1981, wie bereits erwähnt, deutlich zutage tritt. Neben Diskussionsbeiträgen und Fragen, die zu klären waren, wurden auch Meinungen geäußert, in denen Misstrauen und Argwohn gegenüber einem möglichen Entstehen von von den Bischöfen unabhängigen «Parallelkirchen» durchklangen; in anderen Fällen zeugen die Äußerungen eher von Unsicherheit angesichts einer nicht mehr verständlichen Situation, und schließlich gab es auch klare Stellungnahmen gegen das, was nicht mehr als eine Kampagne oder hinterhältige Machenschaft war37.
Aus den dargestellten Gründen erscheint es problematisch, definitive Schlüsse aus den in der Plenarsitzung 1981 geäußerten Meinungen zu ziehen – und zumindest sollte jedenfalls die Möglichkeit eingeräumt werden, diese Meinungen zu revidieren und zu kritisieren. Das Ergebnis der Sitzung war kein abschließendes Urteil über das Wesen der Personalprälatur, sondern eine Sammlung von respektablen Meinungen über ein Vorhaben der Gesetzgebung; darüber hinaus waren in einigen Fällen diese Meinungen durch die erwähnte Situation psychologisch mitbedingt.
4.2. Neue Gesichtspunkte der Interpretation
An dieser Stelle scheint mir eine Einschätzung von Juan Ignacio Arrieta aus seinem Beitrag über Anglicanorum coetibus sehr zutreffend. Bezugnehmend auf die Vorbereitungsarbeiten zum CIC über die Personalprälaturen und die Militärvikariate schreibt Mons. Arrieta, dass zum Zeitpunkt der Promulgierung des CIC im Jahr 1983 das System der kirchlichen Zirkumskriptionen – sowohl territoriale als auch personale Strukturen -, wie wir es heute kennen, noch nicht genügend geklärt war. Zu dieser Zeit «hatte man noch nicht das Verständnis dafür – auch weil man noch über keine völlig adäquate Terminologie verfügte, wie man in den Schriften von damals feststellen kann – auf welche Weise und ob überhaupt das Konzept der Teilkirche, um das herum die Ekklesiologie des II. Vatikanums formuliert wurde, auf diese personalen Zirkumskriptionen anzuwenden sei; man verstand noch nicht, was diesen Kategorien gemeinsam ist und worin sie sich unterscheiden (…). Seit damals jedoch hat sich der lehrmäßige Rahmen wesentlich geändert und das einschlägige konziliare Lehramt konnte tiefer durchdrungen werden. Heutzutage erscheint es klar, dass nicht alle hierarchischen Strukturen, die zum Zwecke der Versammlung von Gläubigen rund um einen eigenen Hirten errichtet werden, gleich sind; und dass die Versammlung der Gläubigen nicht in allen diesen Strukturen auf gleiche Weise stattfindet und auch nicht aus denselben Gründen, und dass nicht alle hierarchischen Strukturen dem theologischen Konzept der Teilkirche entsprechen»38.
Diese Einschätzung ist vollkommen gerechtfertigt, denn über das System pastoraler Strukturen der Kirche wissen wir heute – als Folge neuer kirchenrechtlicher Normen, der größeren Entfaltung personaler Jurisdiktionen, der doktrinellen Vertiefung durch das kirchliche Lehramt mit Dokumenten wie dem Brief Communionis notio aus 1992 (auf dieses Dokument wird weiter unten eingegangen) und als Folge der pastoralen und kirchenrechtlichen Einbettung der ersten errichteten Personalprälatur – mehr als vor dreißig Jahren.
Eine neue Information ist in einem erst jüngst publizierten Brief (datiert vom 17.1.1983) enthalten, den der damalige Präfekt der Bischofskongregation an den ersten Prälaten des Opus Dei, Mons. Álvaro del Portillo, richtete. In diesem Brief, acht Tage vor der Promulgierung des CIC geschrieben, teilte Kardinal Baggio die Ansicht des Heiligen Vaters über die endgültige Regelung der Personalprälaturen im CIC mit, wie sie ihm der Papst in einer offiziellen Audienz mitgeteilt hatte. Wörtlich schrieb Kardinal Baggio, Johannes Paul II. habe ihm versichert: «Die Einfügung in den I. Teil des II. Buches ändert nicht den Inhalt der Canones, die sich auf die Personalprälaturen beziehen, welche daher, obwohl es sich um keine Teilkirchen handelt, weiterhin Jurisdiktionsstrukturen von säkularem und hierarchischem Charakter sind, die vom Heiligen Stuhl gemäß den Bestimmungen des II. Vatikanischen Konzils für die Verwirklichung besonderer pastoraler Tätigkeiten errichtet werden». Baggio fügte hinzu, dass die Dokumente des Heiligen Stuhls, durch welche das Opus Dei als Personalprälatur errichtet wurde, auch nach Inkrafttreten des CIC von 1983 «mit allen Wirkungen vollständig gültig bleiben»39.
Außer der Information über das auf das Opus Dei anwendbare Recht enthält dieser Brief auch die Bestätigung eines Umstands, auf den von der kanonistischen Lehre bereits nach der Promulgierung des CIC hingewiesen worden war: nämlich, dass die Position, an der die Personalprälaturen in der endgültigen Systematik des CIC 1983 stehen, für sich genommen noch keineswegs das Wesen dieser Prälaturen determiniert. Denn ein Rechtsinstitut kann nur unter Bedachtnahme auch auf andere Kriterien nach dem Ort interpretiert werden, den es in einem Gesetzes-Korpus einnimmt. Die Systematik des CIC drückt nur aus, dass die Personalprälaturen weder Vereinigungen noch Institute des geweihten Lebens und auch keine Teilkirchen sind, enthält aber keine Information, wonach man positiv bejahen könnte, was das Wesen einer Personalprälatur ausmacht. Von einigen Autoren wurde die zuletzt vollzogene Änderung gegenüber dem Entwurf von 1982 als gleichbedeutend mit dem Willen des Gesetzgebers interpretiert, dass die Personalprälaturen nicht zur hierarchischen Organisation der Kirche gehörten. Wie aus dem zitierten Brief hervorgeht und wie weiter unten noch verdeutlicht wird, deckt sich diese Schlussfolgerung in Wirklichkeit aber keineswegs mit der Absicht des Gesetzgebers.
Zusammenfassend kann daher gesagt werden, dass die Vorbereitungsarbeiten zum CIC nicht so interpretieren werden sollten, als hätten sie die Frage der wahren Natur der Personalprälaturen definitiv gelöst, und als hätte es seit 1983 keine Fortschritte in der Kirchenrechtslehre gegeben. Nach meiner bescheidenen Meinung kann im Kirchenrecht den Ansichten, die im Laufe eines Gesetzgebungsprojekts geäußert werden, eine derartige Kraft nicht zugeschrieben werden, ohne die in c. 17 CIC normierte Dynamik der Interpretation wesentlich zu beeinträchtigen.
5. Die Bedeutung der Ansprache Papst Johannes Pauls II. vom 17.3.2001
Es gibt ein für die Frage nach der Natur der Personalprälaturen relevantes Ereignis, dem von verschiedenen Autoren auffällig wenig Bedeutung beigemessen wird. Ich beziehe mich auf eine Ansprache, die der selige Johannes Paul II. am 17.3.2001 an die Teilnehmer einer von der Prälatur Opus Dei organisierten Begegnung über das Apostolische Schreiben Novo millennio ineunte richtete40.
Das Stillschweigen dieser Autoren rührt möglicherweise daher, dass sie diese päpstliche Ansprache eher als protokollarische und informelle Äußerung einstufen. Hierzu wäre es aber nötig nachzuweisen, dass im Kirchenrecht eindeutige Formen der päpstlichen Interpretation existieren. In Wahrheit ist es nicht statthaft, eine Äußerung des Papstes als rein protokollarisch einzustufen, wenn sie es der Sache nach nicht ist. Denn es gibt keine schriftliche Norm oder anerkannte Gewohnheit, die verlangen würde, dass der Papst seine Erklärungen nach bestimmten Formvorschriften abgibt41.
Die Ansprache von 2001 hatte einen sehr konkreten Inhalt, wie man aus den eindeutigen Worten entnehmen kann, die Johannes Paul II. bei jener Gelegenheit verwendete. Im Folgenden seien sie auszugsweise wiedergegeben. Gleich am Beginn der Ansprache, nach den üblichen Grußworten, las Johannes Paul II. den folgenden Text: «Ihr seid hier in Vertretung aller Glieder, die die organische Struktur der Prälatur bilden, also Priester und Laien, Männer und Frauen, unter der Leitung des eigenen Prälaten. Diese hierarchische Natur des Opus Dei, die durch die Apostolische Konstitution, mit der ich die Prälatur errichtet habe, geschaffen wurde (vgl. Apostolische Konstitution Ut sit, 28.11.1982), bietet Anhaltspunkte für pastorale Überlegungen, die reich an praktischen Anwendungen sind. In erster Linie möchte ich hervorheben, dass die Zugehörigkeit der Laienmitglieder sowohl zu ihrer jeweiligen Teilkirche als auch zur Prälatur, in der sie eingegliedert sind, zur Folge hat, dass die besondere Sendung der Prälatur in die Evangeliserungsbemühungen jeder Teilkirche mündet, wie dies das II. Vatikanische Konzil vorgesehen hat, als es die Einrichtung der Personalprälaturen ins Auge faßte»42.
Die Worte des Papstes Johannes Paul II. sind nicht nur für das Opus Dei relevant, sondern auch für die Prälaturen im Allgemeinen. Für das Opus Dei sind sie wichtig als Zeichen der Wertschätzung seitens des gemeinsamen Vaters der Gläubigen, des Nachfolgers des heiligen Petrus, und als Bestätigung eines spirituellen und apostolischen Weges in der Kirche. Aber darüber hinaus drücken jene Worte des seligen Johannes Pauls II. öffentlich aus, was die mens des Gesetzgebers war, der im Jahre 1983 zugleich mit der Promulgierung des CIC auch die Statuten der ersten Personalprälatur erlassen hat: eine Personalprälatur bestehend aus Priestern und auch aus in sie eingegliederten Laien, hierarchisch strukturiert, aber ohne eine Teilkirche zu bilden, und das alles in Übereinstimmung mit der Absicht des Konzils hinsichtlich der Personalprälaturen. Diese Worte zeigen eine ungebrochene Kontinuität der mens Johannes Pauls II., wie sie im oben zitierten Schreiben von Kardinal Baggio vom 17.1.1983 ausgedrückt ist, bis zur Ansprache des Papstes am 17.3.2001.
Bekanntlich behaupteten einige Kanonisten vor Jahren eine Nicht-Übereinstimmung zwischen den Normen des CIC über Personalprälaturen und den Normen, die auf das Opus Dei als erste Personalprälatur angewandt werden. Nach diesen Autoren beträfen die Bestimmungen des CIC eine Einrichtung, die aus Klerikern besteht und auf die Inkardinierung und Verteilung des Klerus ausgerichtet sei, während die auf das Opus Dei anwendbaren Normen dieses als eine aus Priestern und Laien unter der Jurisdiktion eines Prälaten zusammengesetzte Prälatur konfigurieren; dies sei eine Abweichung von den Normen des CIC und eine Annäherung an das Modell personaler Zirkumskriptionen mit eigenem Volk43.
Als Fundament für die behauptete Nicht-Übereinstimmung wurde ein Argument formal-chronologischer Art herangezogen: Die Prälatur Opus Dei würde noch dem Modell personaler Zirkumskriptionen folgen, weil sie am 28.11.1982 errichtet wurde, also noch bevor der CIC 1983 die in den Entwürfen von 1977 und 1980 enthaltene Vorstellung von Personalprälaturen korrigierte. Diese Interpretation hat jedoch kein ausreichendes kirchenrechtliches Fundament, denn diese Prälatur wurde nicht auf Grund von Entwürfen des CIC, sondern im Wege eines administrativen und legislativen Prozesses auf der Grundlage des II. Vatikanums und des Motu proprio Ecclesiæ Sanctæ errichtet; eines Prozesses, der seinen Abschluss fand mit der kanonischen Promulgierung der Normen der ersten Personalprälatur, die erst nach der offiziellen Promulgierung des CIC stattfand44.
Aber abgesehen von der formalen Frage nach der Chronologie von Promulgierung und Inkrafttreten der Texte geht die Behauptung einer Abweichung zwischen Personalprälatur des CIC und Prälatur Opus Dei von einer Prämisse aus, die in methodischer Hinsicht einen schwerwiegenden Irrtum voraussetzt. Dieser Irrtum wurde von Gaetano Lo Castro schon vor Jahren präzise ausgemacht und besteht darin, dem Gesetzgeber vorzuwerfen, sich selbst zu widersprechen45. Wenn nämlich jemand behauptet, dass derselbe Gesetzgeber im CIC 1983 die Canones über Personalprälaturen promulgiert und praktisch gleichzeitig selbst Normen über die erste Personalprälatur erlassen habe, die mit diesen Canones unvereinbar sind, kann man darin nur die Irrationalität des Widerspruchs sehen. Um diesen Widerspruch zu beweisen, müsste man einen Widerrufs-Willen des Gesetzgebers nachweisen, was im konkreten Fall natürlich unmöglich ist, weil ein solcher doppelter Widerspruch niemals existierte.
In Wahrheit beweist gerade die Papstansprache von 2001 das Gegenteil, nämlich: Der Gesetzgeber, der den CIC und die erste Personalprälatur erlassen hat, hat in dieser Ansprache, wie oben zitiert, offen zutage gelegt, dass zwischen dem Konzil, dem CIC und dem Sonderrecht der Prälatur Opus Dei keinerlei Widerspruch besteht – was nicht bedeutet, dass es nicht Fragen gäbe, die im Einklang mit der Gesamtheit kirchenrechtlicher Regelungen näher erläutert oder interpretiert werden müssten. Aber die notwendige Interpretation und normative Harmonisierung hat absolut nichts zu tun mit der – methodologisch irrigen – Annahme einer Schizophrenie des Gesetzgebers, der gleichzeitig und über dieselbe Materie sich widersprechende Normen erlassen hätte.
Kehren wir nochmals zur erwähnten Papstansprache zurück. Aus den darin enthaltenen Aussagen folgt auch, dass die wissenschaftliche Analyse und Interpretation der Statuten des Opus Dei Relevanz besitzt für ein besseres Verständnis der Natur und Wesenseigenschaften von Personalprälaturen46.
6. Instrumente zur Bindung von Gläubigen an personale Zirkumskriptionen
6.1. Die Unterscheidung zwischen Eingliederung «ipso iure» und freiwilliger Eingliederung
Die eben behandelte Ansprache Johannes Pauls II. im Jahr 2001 hat indirekt auch Klarheit in einer Frage gebracht, die bei den Überlegungen über hierarchische Strukturen der Kirche eine gewisse Bedeutung erlangt hat, nämlich das Problem der Eingliederung bzw. der kanonischen Bindung von Laien-Gläubigen sowie gegebenenfalls auch von Mitgliedern von Instituten geweihten Lebens an personale Zirkumskriptionen. Diese Frage gab Anlass zu gewissen Diskussionen unter den Kanonisten, wenngleich die Frage seit der Erlassung des CIC 1983 parallel zur Entwicklung des kirchenrechtlichen Systems der personalen Zirkumskriptionen mit der Entstehung der Militärordinariate, der Rechtsfigur der Apostolischen Personaladministration und der Personalordinariate für ehemalige Mitglieder der anglikanischen Gemeinschaft nach und nach einer Klärung zugeführt wurde.
In der erwähnten Ansprache erläuterte Johannes Paul II., dass sowohl Laien als auch Priester wesentliche Bestandteile des Opus Dei sind. Der Papst sprach dabei von einem «organischen Zusammenwirken» von Priestern und Laien bei der Verwirklichung der Sendung der Prälatur. Ausgehend von dieser Erwägung erläuterte er in einfachen Worten die Funktionen der einen wie der anderen Komponente im Opus Dei47.
Die zitierte Ansprache des Papstes brachte somit eine wichtige Klärung in der Öffentlichkeit, enthält aber keinerlei Neuigkeiten hinsichtlich der personellen Zusammensetzung, die das Opus Dei seit vielen Jahren kennzeichnet. Die päpstliche Anerkennung entspricht den Dokumenten des Sonderrechts der Prälatur: sowohl der Apost. Konstitution Ut sit als auch den Statuten des Opus Dei, die mit dieser Konstitution sanktioniert wurden48. Und im Rahmen des allgemeinen Rechts ist die Möglichkeit, dass Laien sich einer Personalprälatur eingliedern, gemäß c. 296 des CIC zulässig, denn die „organische Zusammenarbeit“ von Klerikern und Laien, von der in dieser Norm die Rede ist, ist ein allgemeiner Aspekt, der der näheren Bestimmung durch die Statuten einer jeden Personalprälatur bedarf.
Der besagte c. 296 des CIC versucht auch eine Lösung des Problems, auf welche Weise die Zuschreibung oder Bindung eines Gläubigen an eine Personalprälatur erfolgen soll. Dieses Problem stellt sich in territorialen Zirkumskriptionen nicht in derselben Schärfe wie in personalen. In den erstgenannten ist das Problem mithilfe des Wohnsitzes leicht gelöst: alle Gläubigen gehören zu jener Pfarre und jener Diözese, in der sie ihren kanonischen Wohnsitz haben; das heißt, dort wo sie mit der Absicht, sich auf Dauer niederzulassen, wohnen oder wo sie de facto fünf Jahre hindurch gelebt haben. Auf Grund des Wohnsitzes kommt jeder Person ein eigener Pfarrer und Ortsbischof zu (cc. 102 und 107 des CIC). In personalen Zirkumskriptionen hingegen, die ja kein eigenes Territorium besitzen, kann der Wohnsitz nicht als Basiskriterium der Zugehörigkeit dienen.
Theoretisch sind zwei Weisen der Adscriptio zu einer Personalprälatur möglich, wobei in c. 296 nur eine davon in Betracht gezogen wird. An erster Stelle steht die Möglichkeit, dass die Zuschreibung durch das Gesetz selbst (ipso iure) geregelt wird, durch Erfüllung von im Gesetz vorgesehenen Bedingungen. Um das Beispiel der den Personalprälaturen ähnlichen Militärordinariate heranzuziehen: Hier ist das vorrangige (wenngleich nicht ausschließliche) Kriterium der Zugehörigkeit die Ausübung eines militärischen Berufes. Die diesbezügliche päpstliche Gesetz legt fest, dass zu einem Militärordinariat vor allem jene Katholiken gehören, die von Beruf Militärangehörige sind49. Hier ist also keine Erklärung oder spezielle Initiative von Seiten des Gläubigen nötig, um sich der für Militärangehörige vorgesehenen kirchlichen Struktur einzugliedern und fortan dem zuständigen Kaplan und Militärordinarius zu unterstehen.
An zweiter Stelle gibt es die im c. 296 vorgesehene Weise der Zuschreibung, die insofern von besonderem Interesse ist, als sie eine ausdrückliche Mitwirkung der Gläubigen erfordert, die freiwillig ihre Entscheidung kundtun, mit der Prälatur mitzuwirken oder sogar sich in diese einzugliedern50.
6.2. Beispiele freiwilliger Zuschreibung und ihre Bedeutung
Diese zweite Weise der Zuschreibung findet sich nicht nur in der Bestimmung des c. 296 CIC und im Sonderrecht der ersten Personalprälatur, sondern wurde in ähnlicher Form im Jahr 2002 auf die Rechtsfigur der Apostolischen Personaladministration angewandt. Damals wurde die Apostolische Personaladministration vom hl. Johannes Maria Vianney in Campos, Brasilien, errichtet. Das Errichtungsdekret wurde am 18.1.2002 von der Bischofskongregation veröffentlicht, die dazu eine besondere Delegation von Papst Johannes Paul II. erhalten hatte51.
Die Errichtung einer Apostolischen Personaladministration ist ein kirchlicher Leitungsakt, dessen Bedeutung für das Verfassungsrecht der Kirche nicht übersehen werden darf. Denn nunmehr existieren sowohl territoriale als auch personale Apostolische Administrationen, womit das System der im Kirchenrecht vorgesehenen Zirkumskriptionen ausgeweitet wurde, auch wenn gegenwärtig nur eine einzige Apostolische Personaladministration errichtet ist, die außerdem nur einen reduzierten örtlichen Bereich umfasst.
Die gesetzliche Regelung der ersten Apostolischen Personaladministration beinhaltet – abgesehen von anderen Aspekten wie der Feststellung der kumulativen Gewalt gegenüber der Ortskirche – eine interessante Regelung der Zuschreibung der Gläubigen. Im Art. IX des Errichtungsdekrets von 2002 werden drei Weisen der Eingliederung von Laien in die Apostolische Personaladministration vom hl. Johannes Maria Vianney festgelegt. Erstens: jene, die bereits dieser Institution angehörten, bleiben ipso iure ihr zugehörig; zweitens gehören ihr jene an, die in ihr getauft und registriert werden; drittens können auch jene, die sich mit den Besonderheiten der neuen Apostolischen Administration identifizieren oder sich zu ihnen bekennen, ihr angehören, wenn sie schriftlich ihren Willen zur Eingliederung bekunden, wobei dies in einem speziellen Register festzuhalten ist52.
Es ist interessant, dass die Normen über die Apostolische Personaladministration die freiwillige Eingliederung von Laien in diese Gemeinschaft vorgesehen haben. Dieselbe Anerkennung der Freiwilligkeit eines Gläubigen findet sich auch in den Normen für die Ordinariate für ehemalige Anglikaner. Gemäß der Apost. Konst. Anglicanorum coetibus und ihrer ergänzenden Normen können die Laien-Gläubigen dieser Ordinariate einerseits in die plena communio mit den Katholiken aufgenommene ehemalige Mitglieder der anglikanischen Gemeinschaft sein, oder andererseits auch Gläubige, die die Sakramente der Initiation unter der Jurisdiktion der neuen Ordinariate empfangen haben. Zudem besteht in Ausnahmefällen die Möglichkeit der Zugehörigkeit von Gläubigen, die als Katholiken getauft wurden und später sich in ein Personalordinariat eingliedern, wenn sie Mitglieder einer Familie sind, die diesem angehört. Für den ersten der drei genannten Fälle, also für Laien, die aus dem Anglikanismus kommend in die katholische Kirche aufgenommen werden, ist ausdrücklich gefordert, dass sie ihren Willen zur Eingliederung in das Ordinariat nach Ablegung eines Glaubensbekenntnisses schriftlich bekunden, was auch in einem Register im Ordinariat festzuhalten ist, sofern kein begründetes Hindernis dagegen spricht53.
Es gilt also festzuhalten, dass sowohl in der gesetzlichen Regelung der Personalprälaturen als auch in jener der Personaladministrationen und Personalordinariate eine freiwillige Eingliederung von Laien-Gläubigen vorgesehen ist. Diese Art von Vereinbarung auf Basis einer freien Willenserklärung eines Gläubigen kann je nach Fall verschiedene Wirkungen und Reichweiten haben. Aber es ist evident, dass diese Vereinbarungen nicht die Entstehung der betreffenden Zirkumskription bewirken, denn eine kirchliche Zirkumskription ist eine hierarchisch strukturierte Gemeinschaft, die ihren Ursprung nicht im Willen ihrer Mitglieder hat – wie es hingegen bei Gläubigen-Vereinigungen der Fall ist, bei denen die vertragliche Abmachung aus eigener Kraft die Vereinigung erst begründet54. Durch die Erklärung des Gläubigen und deren Annahme durch den zuständigen Träger von Leitungsgewalt erfolgt die Einbindung von Gläubigen in eine Institution, die schon vorher durch den Heiligen Stuhl errichtet worden ist (für Kleriker bleiben die auf sie zutreffenden Bestimmungen der Inkardination in Geltung, im Einklang mit dem allgemeinen Recht und den Vorschriften jeder Zirkumskription).
Die Vereinbarung, die ein Gläubiger mit der Personalprälatur, der Apostolischen Personaladministration oder dem Personalordinariat schließt, ist daher weder ein bloßer Arbeitsvertrag noch eine äußerliche Mitwirkungserklärung an apostolischen oder pastoralen Aufgaben der Gemeinschaft, welche keine Zugehörigkeit zu dieser und keine Unterstellung unter die Jurisdiktion des betreffenden Ordinarius begründen würde. Jede personale Zirkumskription kann in ihrem Bereich Vereinigungen von Mitarbeitern, die eine derartige äußerliche Mitwirkung ermöglichen, kreieren. Die auf den Normen für die Zirkumskriptionen basierenden Übereinkommen jedoch setzen einen höheren Grad an Einbindung voraus, denn sie ermöglichen die Widmung der jeweiligen Gläubigen an die von der personalen Zirkumskription verfolgten Apostolate und die zu diesem Zweck nötige Zusammenarbeit mit deren Priestern. Dabei handelt es sich um eine religiöse und apostolische Widmung, die sogar auf ein besonderes Charisma oder eine besondere Berufung zurückgehen kann, die in der Kirche zu erfüllen sich ein Gläubiger gedrängt fühlt eben gerade durch seine Eingliederung und seinen Einsatz in der personalen Zirkumskription. In diesem Fall stellt der Vertrag oder die Vereinbarung zwischen dem Laien und der Prälatur oder dem Ordinariat die rechtliche Form eines geistlichen Charismas dar, das seitens des Gläubigen eine ernste Verpflichtung zum Streben nach Heiligkeit und Apostolat als Folge einer göttlichen Berufung einschließen kann55.
7. Fragen der Einordnung von Ordinariaten und Prälaturen
7.1. Erweiterung der Systematik pastoraler Strukturen
Wie in diesem Beitrag dargelegt, hat sich in den Jahren nach der Erlassung des CIC 1983 durch die Regelungen für neue personale Zirkumskriptionen ein erweitertes System hierarchisch verfasster Gemeinschaften der Kirche herausgebildet. Im Jahr 1986 wurden die Militärordinariate geschaffen, im Jahr 2002 wurde erstmals eine Personaladministration errichtet, und 2009 regelte Benedikt XVI. die Einrichtung von Personalordinariaten zwecks Aufnahme früherer Anglikaner in die katholische Kirche.
Ein für diese kanonischen Einrichtungen adäquater ekklesiologischer Rahmen kann dem 1992 veröffentlichten Schreiben Communionis notio der Glaubenskongregation entnommen werden56. Dieses lehramtliche Dokument legte nämlich die Fundamente für interdiözesane hierarchische Institutionen dar, die keine Teilkirchen sind, aber diesen dienen. Konkret heißt es in Nr. 16 von Communionis notio im Kontext der Erklärungen über Einheit und Verschiedenheit in der kirchlichen Gemeinschaft: «Soll dieser Aspekt der kirchlichen Communio die Einheit in der Verschiedenheit vollständiger in den Blick kommen, so muss bedacht werden, dass es durch die Apostolische Autorität für besondere pastorale Aufgaben errichtete Institutionen und Gemeinschaften gibt. Diese gehören als solche zur Gesamtkirche, wiewohl ihre Mitglieder auch Mitglieder der Teilkirchen sind, innerhalb derer sie leben und wirken. Diese Zugehörigkeit zu den Teilkirchen findet, der ihr eigenen Flexibilität entsprechend, ihren Ausdruck in unterschiedlichen Rechtsformen. Das tut der im Bischof gründenden Einheit der Teilkirche nicht nur keinen Abbruch, sondern trägt dazu bei, dieser Einheit die für die Communio charakteristische innere Vielfalt und Verschiedenheit zu verleihen»57.
Schon vor der Veröffentlichung von Communionis notio, und umso mehr noch danach auf der Grundlage der darin enthaltenen Lehraussagen und des zitierten Absatzes Nr. 16, konnte sich die Unterscheidung zwischen Teilkirchen und komplementären Einrichtungen mit zunehmender Klarheit heraus kristallisieren. Der Begriff der Teilkirche, der vom II. Vatikanischen Konzil beschrieben und durch die zeitgenössische Ekklesiologie noch schärfer herausgebildet wurde, wurde dergestalt bereichert durch hierarchisch strukturierte Gemeinschaften, die keine Teilkirchen sind, sondern im Dienste derselben stehen; diese komplementären hierarchischen Gemeinschaften übernehmen pastorale Aufgaben, die wegen ihrer Spezifizität, ihrer Mehrdimensionalität und Organisationserfordernisse nicht auf Dauer von den Diözesen übernommen werden können. So dient beispielsweise ein Militärordinariat durch seine spezifische Pastoralarbeit den Teilkirchen jenes Landes, in dem es errichtet ist und vervollständigt die Arbeit der Diözese im spezifischen Feld der religiösen Betreuung katholischer Militärpersonen und ihrer Angehörigen. Das Ordinariat ist somit eine Einrichtung der Gesamtkirche im Dienste der Teilkirchen; Ähnliches lässt sich von den besonderen Aufgaben sagen, die eine Personalprälatur im Dienste der Diözesen durchführt58.
Um in kanonistischer Terminologie diese Gemeinsamkeit und Aufeinander-Bezogenheit von Teilkirchen und komplementären hierarchischen Gemeinschaften zu bezeichnen, hat sich im kirchlichen Verfassungsrecht die Verwendung des auf eine recht lange Tradition zurück gehenden Terminus der Zirkumskription als sehr nützlich erwiesen. Mit diesem Begriff wird die Terminologie des Kodex – gemäß dessen mit unbefriedigendem Resultat die Klassifizierung der hierarchischen Strukturen vom Begriff Teilkirche abhängig gemacht wird – verdeutlicht, oder besser gesagt, vervollständigt. Denn es ist offensichtlich, dass unter den Begriff Teilkirche nicht die gesamte pastorale Organisation der Kirche subsumiert werden kann, da es ja, wie in Communionis notio festgehalten wird, personale hierarchische Gemeinschaften gibt, die nicht Teilkirchen sind (Personalprälaturen, Ordinariate)59.
In der Apost. Konst. Spirituali militum curae (1986) fand man für dieses Dilemma eine treffende Lösung, indem in Art. I § 1 verfügt wurde, dass die Militärordinariate spezielle Zirkumskriptionen sind, die kirchenrechtlich den Diözesen gleichgestellt sind. Ab diesem Zeitpunkt war klar, dass eine nicht-territoriale hierarchische Struktur wie das Militärordinariat als Zirkumskription bezeichnet werden konnte. Dieser Begriff war wenig mit traditionell-territorialistischem Inhalt belastet und wurde in doktrineller Hinsicht als geeignet erachtet, sowohl Teilkirchen als auch andere Einrichtungen, die nicht unbedingt der theologischen Kategorie Teilkirche entsprechen, zu bezeichnen.
7.2. Die Bedeutung der kumulativen Leitungsgewalt
Ein weiterer im Kontext der Unterscheidung zwischen Teilkirchen und komplementären Zirkumskriptionen zentraler Begriff ist jener der kumulativen Leitungsgewalt. Dieses Rechtsinstitut kennzeichnet sich dadurch, dass beim Dienst an Gläubigen eines Ordinariats oder einer Personalprälatur sowohl die diözesane Jurisdiktion als auch die Jurisdiktion der personalen Zirkumskription zum Tragen kommen können. Dies konkretisiert sich in bestimmten Regeln, unter denen gewöhnlich folgende genannt wird: an den Eigen-Standorten der personalen Zirkumskription (zum Beispiel an ihrem Sitz, ihrer Kurie, ihren Haupteinrichtungen) handeln in erster Linie der Personalordinarius und die Kapläne dieser Jurisdiktion; in zweiter Linie – aber auf Grund eigenen Rechtes, d.h. ohne irgendeiner Delegierung zu bedürfen – handeln der Bischof und die Pfarrer der Lokalkirche.
Das Rechtsinstitut der kumulativen Leitungsgewalt ist deutlich geprägt durch die Ekklesiologie der Communio und kann nicht als bloßes Instrument der Kanonistik zur Regelung des Verhältnisses zwischen diözesaner und personaler Jurisdiktion betrachtet werden. Die kumulative Leitungsgewalt setzt nämlich die Anerkennung der doppelten Zugehörigkeit der Gläubigen sowohl zur personalen Zirkumskription, deren Teil sie sind, als auch zur Ortskirche sowie, untrennbar damit verbunden, zur Territorialpfarre ihres Wohnsitzes voraus. Durch dieses bemerkenswerte und äußerst nützliche Rechtsinstitut gelingt es, klarzustellen, dass ein Gläubiger nicht verpflichtet ist, sich entweder für die Territorialität oder für die Personalität zu entscheiden, denn seine Eingliederung in eine personale Zirkumskription trennt ihn nicht von der Teilkirche. Die kumulative Leitungsgewalt steht, wie man sieht, im vollen Einklang mit der heute in aller Tiefe fortentwickelten Communio-Eklesiologie.
Historisch betrachtet, bedeutete die Schaffung der kumulativen Leitungsgewalt außerdem einen Fortschritt in der rechtlichen Regelung der ehemaligen Militärvikariate, denn damit wurde das System der Exemtion ersetzt, d. h. die Trennung von Diözesanjurisdiktion und Vikariatsjurisdiktion, wonach Militärpersonen ausschließlich zur letzteren und nicht zur jeweiligen Diözese gehörten. Das System der Exemptio – oder getrennten Jurisdiktion – verursachte in der Vergangenheit beträchtliche praktische Probleme der kirchlichen Jurisdiktion des Militärs, vor allem infolge der Nichtigkeit von Ehen und anderen Rechtsakten, die vor der pfarrlichen oder diözesanen Jurisdiktion abgeschlossen wurden. Dieser Zustand wurde bereits im Jahre 1951 durch die Instruktion Sollemne semper überwunden, in der generell für die Militärseelsorge die kumulative Leitungsgewalt zuerkannt wurde. Dies wiederum wurde in der Apost. Konst. Spirituali militum curae für die Militärordinariate bestätigt sowie auch in den Normen für die erste Apostolische Personaladministration vorgesehen60.
Aus den genannten Gründen ist es schade, dass diese junge Tradition der Zuerkennung kumulativer Leitungsgewalt bei der Errichtung der Ordinariate für ehemalige Anglikaner unterbrochen wurde. Denn in der Tat hat es trotz mancher in dieser Hinsicht unklarer Formulierungen nicht den Anschein, dass die Gewalt des neuen Ordinarius im Verhältnis zu der des Diözesanbischofs kumulativ sei61. In der neuen Regelung finden sich keine Hinweise darauf, dass die ehemaligen Mitglieder der anglikanischen Gemeinschaft durch die Aufnahme in die katholische Kirche zu Gläubigen der Diözesen werden. Vielmehr scheint es, dass der päpstliche Vikar, der das Ordinariat leitet, über diese Gläubigen eine ausschließliche Gewalt innehat.
Außerdem enthalten die Normen der drei errichteten Personalordinariate – Our Lady of Walsingham (England und Wales), The Chair of Saint Peter (USA) und Our Lady of the Southern Cross (Australien) – zwei Bestimmungen, die von kumulativer Leitungsgewalt abweichen: (1.) Damit ein Kleriker, der nicht im Ordinariat inkardiniert ist, bei der Eheschließung eines dem Personalordinariat angehörigen Gläubigen als Zeuge assistieren kann, benötigt er eine Delegation seitens des Ordinarius oder des Quasi-Pfarrers des Ordinariats – was bei Vorliegen von kumulativer Gewalt nicht sinnvoll wäre62. (2.) Für den Fall, dass ein Gläubiger das Ordinariat verlassen will, wird festgelegt, dass er ein Gläubiger der Diözese seines Wohnsitzes wird – was die Hypothese zu bestätigen scheint, dass er, solange er dem Personalordinariat angehörte, nicht Mitglied der Diözese war63.
Diese Regelungen gaben Anlass zu Unsicherheiten und ernsthaften Fragen über die Rechtsnatur der Personalordinariate. Einige Autoren gelangten zu der Auffassung, dass die Ordinariate für ehemalige Anglikaner Teilkirchen seien; dies widerspricht aber dem ausdrücklichen Vorhaben, dass sie nicht auf der Linie von Ritualkirchen sui iuris geregelt werden sollen64. Andere Autoren, die meiner Meinung nach genauer unterscheiden, leugnen, dass das neue Ordinariat die Wesensmerkmale einer Teilkirche erfüllt, auch wenn sie in einigen Aspekten kirchenrechtlich den Diözesen gleichgestellt werden können65. Tatsächlich erscheint es äußerst schwierig, eine Einrichtung als Teilkirche zu bezeichnen, die so abhängig vom Heiligen Stuhl und kirchenrechtlich so gering ausgestattet ist wie das Ordinariat: eine Teilkirche, von einem ad nutum Sanctae Sedis ernannten Vikar geleitet, die der Glaubenskongregation unterstellt ist, in den meisten Fällen ohne eigenen Bischof, und mit einer so beschränkten Gewalt, dass einige Autoren sogar ihre legislative Kompetenz zur Diskussion stellen?66. Wäre es nicht adäquater davon auszugehen, dass die neuen Ordinariate auf der Linie jener Bestimmungen errichtet wurden, die in der oben zitierten Nr. 16 von Communionis notio vorgesehen sind?
Ein gravierendes Problem, das der neuen Regelung über diese Personalordinariate zugrunde liegt, besteht darin, dass man ihr Verhältnis zu den Diözesen nicht mit Hilfe der kumulativen Leitungsgewalt, sondern praktisch nach dem alten Modell der Exemtion geregelt hat67. Es ist paradox, ja sogar widersprüchlich, dass die Regelung für ehemalige Anglikaner sich einerseits an der Regelung für die Militärordinariate68 inspirieren wollte, aber ohne andererseits die Regeln der kumulativen Leitungsgewalt anzuwenden, die gerade das wichtigste rechtliche Charakteristikum dieser Zirkumskriptionen ist. So wurden systematische Probleme geschaffen, die man vermutlich besser hätte lösen können.
Dessen ungeachtet hat die neue Regelung der Personalordinariate für ehemalige Anglikaner dazu geholfen, das komplexe kirchenrechtliche Problem der korporativen Eingliederung dieser Personen in die volle Gemeinschaft mit der Kirche zu lösen. Sie ist ein weiteres Beispiel dafür, dass die Leitungs- und Pastoralstruktur der Kirche auch Lösungen für Gemeinschaften umfassen kann, die mit der normalen Territorialorganisation kompatibel sind. Auf dieser Linie hat sich in den letzten dreißig Jahren ein System von pastoralen territorialen und personalen Strukturen entwickelt, das umfassender und breiter ist als im CIC 1983 vorgesehen. In diesen Jahren bürgerte sich nicht nur die erwähnte Einteilung der Zirkumskriptionen in „originäre“ (die Teilkirchen) und „komplementäre“ ein, sondern neben der Unterscheidung in territoriale und personale Zirkumskriptionen fand auch jene in Zirkumskriptionen mit ordentlicher Leitungsgewalt und Missions-Zirkumskriptionen weite Verbreitung. Es hat sich eine neue Systematik entwickelt, die über die wichtigen, aber unzureichenden Normen des CIC 1983 weit hinaus geht69.
Wenn ich mir eine aktuelle Klassifikation gestatten darf, so sind in der Kirche abgesehen von den Diözesen folgende Strukturen anzuerkennen: zwei Typen von Prälaturen, territoriale und personale; zwei Typen von Apostolischen Administrationen, territoriale und personale; die drei Zirkumskriptionen, die vom Missionsrecht vorgesehen sind (Missionen sui iuris, Apostolische Präfekturen und Apostolische Vikariate), die residuale Rechtsfigur der Territorialabtei und, last but not least, drei Typen von Personalordinariaten, die gegenwärtig die lateinische Kirche kennt: Militärordinariate, Personalordinariate für ehemalige Anglikaner und Ordinariate für Gläubige der Ostkirchen in Gebieten des lateinischen Ritus70.
Abschließend: Der CIC 1983 sollte nicht als eine Art „Sicherheitsschloss“ betrachtet werden, das ein Öffnen der Tür mit einem einfachen Schlüssel verhindert, sondern eher als „Ventil“, das den Durchlauf des Wassers richtig regelt – denn was zählt ist, dass das Wasser fließt und nicht stagniert. Mit dieser einfachen Metapher möchte ich sagen, dass das kirchliche Verfassungsrecht offen bleiben muss für neue Entwicklungen, die die zwei Prinzipien Territorialität und Personalität in adäquater Weise verbinden und dabei die den Teilkirchen eigene Organisation beachten.
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1 Vgl. BENEDIKT XVI., const. ap. Anglicanorum coetibus, 4.XI.2009, AAS 101 (2009) 985-990 (mit dem lateinischen Text des Papstes) und KONGREGATION für die Glaubenslehre, Normae complementariae, 4.XI.2009, ibidem, 991-996 (mit dem englischen Text der Normae). Zum Problem der Lokalisierung des offiziellen Textes dieser Normae vgl. unten, Fußnote 6.
2 Siehe dazu die Hinweise unten, Fußnote 6.
3 Vgl. E. BAURA, Las circunscripciones eclesiásticas personales. El caso de los ordinariatos personales para fieles provenientes del anglicanismo. In: Ius canonicum 50 (2010) 165-200; IDEM, Los ordinariatos personales para antiguos anglicanos. Aspectos canónicos de la respuesta a los grupos de anglicanos que quieren incorporarse a la Iglesia católica. In: C. PEÑA GARCÍA (ed.), Retos del derecho canónico en la sociedad actual, Actas de las XXXI Jornadas de la Asociación Española de Canonistas, Madrid 2012, 239-267 (italienische Version in: Ius Ecclesiae 24 [2012] 13-50); J. M. DÍAZ MORENO, Constitución apostólica Anglicanorum coetibus sobre la institución de ordinariatos personales para los anglicanos que ingresan en plena comunión con la Iglesia. Texto castellano y comentario. In: Revista española de derecho canónico 67 (2010) 415-436; V. PARLATO, Note sulla costituzione apostolica Anglicanorum coetibus, In: Stato, Chiese e pluralismo confessionale. Rivista telematica (www.statochiese.it), gennaio 2010, pp. 16; J. M. HUELS, Anglicanorum coetibus. Text and commentary. In: Studia canonica 43 (2009) 389-415; M. PULTE, Von Summorum pontificum bis Anglicanorum coetibus. Gesetzgebungstendenzen im Pontifikat Benedikts XVI. In: Archiv für katholisches Kirchenrecht 179 (2010) 3-19; G. GHIRLANDA, La costituzione apostolica Anglicanorum coetibus. In: Periodica 99 (2010) 373-430; J. I. ARRIETA, Gli ordinariati personali. In: Ius Ecclesiae 22 (2010) 151-172; IDEM, Ordinariato personal para fieles anglicanos recibidos en la Iglesia católica. In: J. OTADUY, A. VIANA und J. SEDANO (eds.), Diccionario general de derecho canónico, vol. 5, Pamplona 2012, 814-819; J. I. RUBIO, Tradición anglicana en la Iglesia de Roma. Ordinariatos personales para antiguos fieles anglicanos. In: Revista general de derecho canónico y derecho eclesiástico del Estado 26 (2011) pp. 29; www.iustel.com; N. DOE, La constitución apostólica Anglicanorum coetibus. Un análisis jurídico desde la perspectiva anglicana, ibidem, pp. 24; J. A. RENKEN, The personal ordinariate of the Chair of Saint Peter: canonical reflections. In: Studia canonica 46 (2012) 5-50; L. C. M. GALLES, Anglicanorum coetibus. Some canonical investigations on the recent apostolic constitution. In: The jurist 71 (2011) 201-233; L. MUSSELLI, La costituzione apostolica Anglicanorum coetibus. In: M. FERRARESI und C. E. VARALDA (eds.), Benedetto XVI legislatore, Siena 2011, 25-41; C. E. VARALDA, Nuove forme di esercizio del ministero ordinato: un confronto fra la constitutio apostolica Anglicanorum coetibus e la constitutio apostolica Spirituali militum curae, ibidem, 121-139; D. PELLETIER, La plene communion, le genre et la générosité. Un regard d’historien sur la constitution apostolique Anglicanorum coetibus. In: Cristianesimo nella storia 32 (2011) 363-381; H. LEGRAND, Épiscopat, episcopè, Église locale et communion des Églises dans la constitution apostolique Anglicanorum coetibus, ibidem, 405-423; A. JEREMY, Apostolic Constitution Anglicanorum coetibus and the personal ordinariate of Our Lady of Walsingham, ibidem, 425-442; G. BIER, Die apostolische Konstitution Anglicanorum coetibus und die Ergänzenden Normen der Kongregation für die Glaubenslehre. Eine kanonistische Analyse, ibidem, 443-478; M. VAN PARYS, La constitution apostolique Anglicanorum coetibus: l’évaluation d’un oecuméniste catholique, ibidem, 479-487; Ch. HILL, An evaluation of the apostolic constitution Anglicanorum coetibus in the current ecumenical situation, ibidem, 489-500.
4 Vgl. M. VAN PARYS, La constitution apostolique (Fußn. 3), 479-487.
5 Vgl. H. LEGRAND, Épiscopat, episcopè (Fußn. 3), 419-421, und auch M. VAN PARYS, La constitution apostolique (Fußn. 3), 483.
6 BAURA stellt diesbezüglich fest, dass sich bei der Promulgierung von Anglicanorum coetibus und der zugehörigen Normae complementariae eine Anomalie ergeben habe: die betreffende Ausgabe der Acta sei veröffentlicht und mit dem Text der Apostolischen Konstitution, aber ohne jenen der Ergänzenden Normen verteilt worden. Erst später habe man auf informelle Weise darum gebeten, diese Ausgabe durch eine andere, die auch die Normae complementariae enthielt, zu ersetzen. Aus formalrechtlicher Sicht widerspreche eine solche Vorgangsweise den Prinzipien der Promulgierung und Abrogation von Gesetzen (vgl. E. BAURA, Los ordinariatos personales (Fußn. 3), 243, Anmkg. 17). Auf Grund dieser atypischen Situation kann es sein, dass die Normae complementariae nicht in allen Versionen der Acta Apostolicae Sedis enthalten sind, wie es bis heute (5.VI.2012) in der Version auf der offiziellen Vatikan-Website (www.vatican.va) der Fall ist. Darüber hinaus entstand die sehr überraschende Situation, dass selbst die Gesetzestexte des Heiligen Stuhls, mit denen die drei ersten Personalordinariate errichtet wurden, die Normae complementariae der Apostolischen Konstitution nicht laut AAS, sondern nach dem Wortlaut im Osservatore Romano zitieren (vgl. die von der Glaubenskongregation erlassenen Errichtungsdekrete der Personalordinariate Our Lady of Walsingham, 15.I.2011, für England und Wales (AAS 103 [2011] 129-132, nota 2), The personal ordinariate of the Chair of Saint Peter, errichtet am 1.I.2012 für die USA (L’Osservatore romano, 4.I.2012 und Website der Kongregation auf www.vatican.va, nota 2 des Dekrets) und schließlich The Personal Ordinariate of Our Lady of the Southern Cross (nota 2 des Textes, der mir für diese Arbeit vorliegt – in Erwartung des endgültigen Textes für das letztere Ordinariat). Diese Nichtbeachtung formalrechtlicher Aspekte in den neuen Regelungen ist zu kritisieren, denn der Text jedes Gesetzes muss bei seiner offiziellen Promulgation an einem einzigen Ort festgelegt sein, und die Promulgation eines Gesetzes ist etwas anderes als seine bloße Divulgation. Diese Frage betrifft nicht bloß verschiedene Textversionen, die natürlich übereinstimmen sollten, sondern es geht um das Erfordernis zu wissen, an welchem Ort der exakte Wortlaut eines Gesetzes zu finden ist, das zur Befolgung erlassen wird.
7 Vgl. JOHANNES PAUL II., const. ap. Pastor Bonus, 28.VI.1988, in AAS 80 (1988) 841-912, Art. 18. Im gleichen Sinne J. M. HUELS, Anglicanorum coetibus (Fußn. 3); BIER, Die apostolische Konstitution (Fußn. 3), 452, neigt eher zu einer administrativen Instruktion, aber diese Ansicht erscheint wenig begründet, da der Inhalt solcher Instruktionen theoretisch noch bescheidener ist als jener von administrativen Dekreten allgemeiner Art, zumindest wenn man die Bestimmungen des c. 34 CIC im Vergleich mit den cc. 31-33 berücksichtigt.
8 Vgl. G. BIER, Die apostolische Konstitution (Fußn. 3), 452.
9 Vgl. G. LO CASTRO, Verso un riconoscimento della Chiesa anglicana come prelatura personale? Commento ad una proposta di Graham Leonard. In: Quaderni di diritto e politica ecclesiastica 1 (1993) 219-227.
10 «Apart from creating a sui iuris particular Church, which may not have met the aspirations of Anglicans petitioning to enter into Communion with the Catholic Church, the ecclesial association of the faithful which might have fitted the requirements both of the petitioners and of the Catholic Church is that of a Personal Prelature (…). The problem, however, is in the composition of the prelature in that lay persons can only share in its apostolic work and are not therefore “proper people” of the prelature»: A. JEREMY, Apostolic Constitution (Fußn. 3), 427.
11 Vgl. cc. 294-297 des CIC 1983 und const. Pastor Bonus, Art. 80. Zur Unterscheidung zwischen Prälaturen und Vereinigungen verweise ich auf die aufschlussreiche Untersuchung von A. STANKIEWICZ, Le prelature pesonali e i fenomeni associativi, in: S. GHERRO (ed.), Le prelature personali nella normativa e nella vita della Chiesa, Padova 2002, 139-163.
12 «Though the term “personal” also occurs in the Code of Canon Law in relation to Personal Prelatures (canons 294-297), these are essentially clerical institutions or societies and this model was not followed, though there are indications that it was considered»: Ch. HILL, An evaluation (Fußn. 3), 491.
13 «Von Teilkirchen im Allgemeinen und Personalordinariaten im Besonderen zu unterscheiden sind Personalprälaturen. Eine Personalprälatur gemäß can. 294 ist ein aus Priestern und Diakonen bestehender klerikaler Zweckverband, also nicht eine Struktur oder Organisationsform der Kirche, sondern eine verbandliche Struktur in der Kirche und als solche kanonischen Lebensverbänden (Ordensinstitute, Säkularinstitute, Gesellschaften des Apostolischen Lebens) nicht unähnlich. Bestrebungen, die Personalordinariate in die Nähe von Personalprälaturen zu rücken (…) sind kirchenpolitisch motiviert und entbehren einer kirchenrechtlichen Grundlage. Dahinter steht das Bemühen, die Personalprälatur rechtlich zu einer Teilkirche aufzuwerten. In der Tendenz ähnlich Arrieta (…). Bischof Arrieta wurde für die Personalprälatur Opus Dei zum Priester geweiht, war Professor der Päpstlichen Universität Santa Croce in Rom und ist derzeit Sekretär des Päpstlichen Rates für die Gesetzestexte»: G. BIER, Die apostolische Konstitution (Fußn. 3), 455, nota 53.
14 Vgl. V. PARLATO, Note sulla costituzione (Fußn. 3), insbesondere pp. 5 und 6.
15 Vgl. insbesondere die pp. 389-413 des Beitrags von G. GHIRLANDA, La costituzione apostolica (Fußn. 3).
16 Es ist bezeichnend, dass L. C. M. GALLES in seinem Beitrag Anglicanorum coetibus (Fußn. 3), 207, bemerkt, dass bei der Festlegung von Personalordinariaten für ehemalige Anglikaner diese Rechtsfigur und nicht die Personalprälatur gewählt wurde, weil man die Diskussionen über letztere vermeiden wollte, die während der Vorarbeiten zum CIC entstanden waren (diese Diskussionen werden im vorliegenden Artikel weiter unten behandelt). Dieses Argument erscheint nicht stichhaltig, da die Errichtung einer Prälatur von der Einschätzung abhängt, die die betroffene Bischofskonferenz und der Heilige Stuhl über die pastoralen Bedürfnisse, die mittels der Prälatur gelöst werden können oder sollen, treffen – und nicht von den Lehrmeinungen der Kanonisten. Gleichzeitig versteht man aber auch, dass seitens des Hl. Stuhles ausreichende Klarheit gefordert wird, die ermöglicht, die kanonische Rechtsform mit der pastoralen Wirklichkeit, auf die sie angewandt wird, in Einklang zu bringen.
17 Vgl. die Fußnoten 4 und 28 zu den Nr. 20 und 27 des Dekrets Ad gentes.
18 [Anm. d. Übers.: Das Folgende ist eine Bemerkung, die nur für das spanische Original gilt] Die Übersetzung des Textes stammt von mir, wie auch die übrigen Übersetzungen von Originaltexten in diesem Aufsatz. Im vorliegenden Fall spricht der lateinische Originaltext von peculiares dioeceses, was [ins Spanische] mit diócesis especiales übersetzt wurde. Das lateinische Adjektiv peculiaris bezeichnet in diesem Zusammenhang eine spezifizierende Qualifikation. Im Spanischen bezeichnet peculiar eine Eigenschaft, die einer Person oder Sache zu eigen ist, während das Adjektiv especial sich auf etwas Einmaliges oder Besonderes bezieht, etwas, das sich vom Gewöhnlichen oder Allgemeinen abhebt. In diesem Sinn besitzen die peculiares dioeces einmalige Besonderheiten, die sie von den gewöhnlichen territorialen Diözesen unterscheiden.
19 Das Dekret Christus Dominus sagt in Nr. 43: «Da auf die geistliche Betreuung der Soldaten wegen ihrer besonderen Lebensbedingungen eine außerordentliche Sorgfalt verwandt werden muß, werde nach Möglichkeit in jedem Land ein Militärvikariat errichtet. Sowohl der Militärbischof als auch die Militärpfarrer mögen sich in einträchtiger Zusammenarbeit mit den Diözesanbischöfen eifrig dieser schwierigen Arbeit widmen. Deshalb sollen die Diözesanbischöfe dem Militärbischof genügend Priester zur Verfügung stellen, die für diese schwere Aufgabe geeignet sind. Gleichzeitig seien sie allen Bemühungen, das geistliche Wohl der Soldaten zu fördern, gewogen».
20 «Il Concilio non prende in considerazione la possibilità di una collaborazione dei laici con le opere di una prelatura personale e tanto meno di una loro incorporazione in essa. Quindi, il Concilio non prevede che le prelature personali siano istituite per la cura pastorale ordinaria di fedeli che appartengano alla prelatura»: G. GHIRLANDA, La costituzione apostolica (Fußn. 3), 400, nota 45.
21 Vgl. in diesem Sinne C. TAMMARO, La posizione giuridica dei fedeli laici nelle prelature personali, Roma 2004, 67 ff.
22 J. MARTÍNEZ-TORRÓN, La configuración jurídica de las prelaturas personales en el Concilio Vaticano II, Pamplona 1986, 277.
23 Vgl. ibidem, 277, nota 387 und 230. In Bezug auf die Laien in Personalprälaturen während der Vorarbeiten zu Presbyterorum ordinis Nr. 10 in der Vorbereitungszeit des Konzils vgl. ibidem, 118 und 119; weiters in Bezug auf die Projekte De distributione cleri und De cura animarum vgl. 304 und 305. Zur Frage der Mission de France als anfänglichem Vorbild der Personalprälatur bis zum Schema de clericis 1963 vgl. die exzellente Untersuchung von P. LOMBARDÍA und J. HERVADA, Sobre prelaturas personales, Ius Canonicum 27 (1987) 11-76, insbesondere 20-38.
24 Vgl. J. MARTÍNEZ-TORRÓN, La configuración (Fußn. 3), 305.
25 Der Text des m. p. Ecclesiae Sanctae findet sich in AAS 58 (1966) 757-787.
26 C. TAMMARO, La posizione giuridica (Fußn. 21), 80.
27 Vgl. A. VIANA, Derecho canónico territorial. Historia y doctrina del territorio diocesano, Pamplona 2002, 171 ff. Der Text ist mittlerweile auch verfügbar auf
http://dspace.si.unav.es/dspace/bitstream/10171/5586/1/DerechoCanonicoTerritorial.pdf.
28 Zu der neuen Gattung von Prälaturen, d.h. den Personalprälaturen, gab es historische Vorläufer insofern als in der Vergangenheit die Rechtsform der praelatura nullius dioecesis mehrmals auf kirchliche Jurisdiktionssubjekte mit eher personalem als territorialem Charakter angewandt wurde: vgl. A. VIANA, Introducción al estudio de las prelaturas, Pamplona 2006, 36-42.
29 Konst. Lumen Gentium, Nr. 32. Vgl. auch ibidem, Nr. 30 und Dekret Apostolicam Actuositatem, Nr. 2 und 3.
30 «Nihil impedit quominus laici, sive caelibes sive matrimonio iuncti, conventionibus cum praelatura initis, huius operum et inceptorum servitio, sua peritia professionali, sese dedicent»: m. p. Ecclesiae Sanctae, I, 4.
31 Vgl. Dekret Presbyterorum ordinis Nr. 7; CIC, c. 495 ff.
32 Für das Folgende vgl. Schema canonum Libri II, de Populo Dei, Typis Polyglottis Vaticanis, 1977, cc. 217 § 2, 219 § 2, 221 § 2; Schema Codicis Iuris Canonici, Typis Polyglottis Vaticanis, 1980, cc. 335 § 2, 337 § 2, 339 § 2; Codex Iuris Canonici, Schema novissimum, Typis Polyglottis Vaticanis, 1982, cc. 573-576. Der lateinische Text dieser Entwürfe findet sich in den Anhängen des Buches von P. RODRÍGUEZ, Teilkirchen und Personalprälaturen, Amsterdam 1987.
33 Wörtlich lautete der c. 335 § 2 des Entwurfes von 1980: «Ecclesiae particulari in iure aequiparatur, nisi ex rei natura aut iuris praescripto aliud appareat, et iuxta statuta a Sede apostolica condita, praelatura personalis». Die drei in diesem Text enthaltenen Einschränkungen (Natur der Sache, Vorschriften des Rechtes und Bestimmungen der Statuten) werden manchmal bei der Beschreibung der Vorarbeiten zum CIC übergangen, z. B. wenn man sagt, dass Personalprälaturen damals als äquivalent mit Teilkirchen betrachtet wurden; dies ist nicht exakt, denn zwei Institutionen, die gleichgestellt werden (Aequiparatio) sind nicht ident, sondern verschieden, es werden nur per analogiam bestimmte Aspekte im Recht gemeinsam geregelt.
34 Hierzu erläutert Kardinal Herranz, dass die Änderung im definitiven c. 296 nicht in der Absicht erfolgte, eine Eingliederung von Laien in Personalprälaturen auszuschließen, sondern dass die Änderung geschah, um den c. 296 so zu formulieren, dass er für verschiedene Möglichkeiten der Bindung an die Prälatur seitens der Laien offen würde. Auffällig ist jedenfalls seine Feststellung, dass besagte Änderung erst im letzten Moment «entschieden wurde», d.h. als der Text des CIC bereits in der Druckerei war: J. HERRANZ, I lavori preparatori della costituzione apostolica Ut sit, in: IDEM, Giustizia e pastoralità nella missione della Chiesa, Milano 2011, 384.
35 Vgl. insbesondere PONTIFICIUM CONSILIUM DE LEGUM TEXTIBUS INTERPRETANDIS, Acta et Documenta Pontificiae Commissionis Codici Iuris Canonici Recognoscendo: Congregatio Plenaria diebus 20-29 octobris 1981 habita, Typis Polyglottis Vaticanis 1991, 376-417.
36 Über jene Ereignisse wurde noch kein vollständiger Bericht veröffentlicht, man findet aber Informationen in A. DE FUENMAYOR, V. GÓMEZ-IGLESIAS, J. L. ILLANES, Die Prälatur Opus Dei: zur Rechtsgeschichte eines Charismas, Essen 1994 , 424-426. Ebenso in J. HERRANZ, En las afueras de Jericó. Recuerdos de los años con san Josemaría y Juan Pablo II, Madrid 2007, 289-291, 299-301. Einige Presseorgane von damals berichteten ausführlich über die Vorgänge.
37 Vgl. in Acta et Documenta (Fußn. 35) die Äußerungen von Msgr. Castillo Lara, 387-388, sowie der Kardinäle Felici, 391, Siri, 409, König, 415, u.a.
38 J. I. ARRIETA, Gli ordinariati personali (Fußn. 3), 159.
39 «La collocazione nella pars I del liber II non altera il contenuto dei canoni che riguardano le prelature personali, le cuali pertanto, pur non essendo Chiese particolari, rimangono sempre strutture giurisdizionali, a carattere secolare e gerarchico, erette dalla Santa Sede per la realizzazione di peculiari attività pastorali, come sancito dal Concilio Vaticano II (…). Rimangono, infine, pienamente validi, a tutti gli effetti, i documenti della Santa Sede che hanno costituito l’Opus Dei in prelatura personale». Der vollständige Text des Briefes wurde abgedruckt in der Zeitschrift Studia et Documenta 5 (2011) 379-380.
40 Siehe den Text der Ansprache und einen Kommentar von J. MIRAS in Ius Canonicum 42 (2002) 361-362 (der Text der Ansprache findet sich auch in L’Osservatore romano, 18.III.2001, 6 und auf www.vatican.va, im Bereich Ansprachen des Papstes Johannes Paul II.) und 363-388 (Kommentar).
41 Die hier aufgeworfene Frage wurde auch aus Anlass der Frage nach der verpflichtenden Kraft päpstlicher Ansprachen vor dem Gerichtshof der Rota Romana untersucht. Papst Benedikt XVI. sagte, dass derartige Ansprachen des Papstes «sono una guida inmediata per l’operato di tutti i tribunali della Chiesa in quanto insegnano con autorità ciò che è essenziale circa la realtà del matrimonio» (Ansprache an den Gerichtshof der Rota romana, 26.I.2008, en AAS 100 [2008] 87). Unabhängig von der Beantwortung dieser spezifischen Frage bestätigen diese Worte von Benedikt XVI., dass eine Ansprache des Papstes durchaus Gelegenheit und Instrument zur Verkündigung einer autoritativen Lehre oder zur Kundgabe des Willens des Gesetzgebers sein kann.
42 «Voi siete qui, in rappresentanza delle componenti in cui la Prelatura è organicamente strutturata, cioè dei sacerdoti e dei fedeli laici, uomini e donne, con a capo il proprio prelato. Questa natura gerarchica dell’Opus Dei, stabilita nella costituzione apostolica con la quale ho eretto la Prelatura (cfr cost. ap. Ut sit, 28-XI-82), offre lo spunto per considerazioni pastorali ricche di applicazioni pratiche. Innanzitutto desidero sottolineare che l’appartenenza dei fedeli laici sia alla propria Chiesa particolare sia alla Prelatura, alla quale sono incorporati, fa sì che la missione peculiare della Prelatura confluisca nell’impegno evangelizzatore di ogni Chiesa particolare, come previde il Concilio Vaticano II nell’auspicare la figura delle prelature personali».
43 Einer der ersten Autoren, die eine Nichtübereinstimmung von CIC und Gesetzen für das Opus Dei behaupteten, war W. AYMANS, Das konsoziative Element in der Kirche, in: W. AYMANS, K., T. GERINGER und H. SCHMITZ, Das konsoziative Element in der Kirche. Akten des VI. internationalen Kongresses für kanonisches Recht, München 1989, 1032, Fußn. 3.
44 Diese Aspekte wurden schon vor Jahren ausführlich dargestellt von G. LO CASTRO in seinem Buch Las prelaturas personales. Perfiles jurídicos, Pamplona 1991, 87-137 (ital. Originalausgabe: Le prelature personali; profili giuridici, Milano 1988, 21999). Dieser Autor betrachtete die const. ap. Ut sit, mit der das Opus Dei als Personalprälatur errichtet wurde, als einen legislativen Akt in dem Sinn, dass ein administrativer Vorgang aufgenommen und diesem gesetzgeberisches Gewicht verliehen werde, nämlich dem Vorgang der Errichtung der Prälatur Opus Dei und der Ernennung des ersten Prälaten. Daher trage das Dokument das Datum des Aktes oder administrativen Vorgangs, der damit formalisiert wird (28.XI.1982). Tatsächlich jedoch erfolgte die Promulgierung von Ut sit in mündlicher Form am 19.III.1983 mittels Lesung der Apost. Konstitution und des erlassenen Ausführungsdekrets kraft päpstlicher Delegierung durch den Apostolischen Nuntius in Italien, so wie es im Text von Ut sit, in fine, vorgesehen war. Danach, am 2.V. 1983, wurden die Texte in den Acta Apostolicae Sedis veröffentlicht. Wie man sieht, wurde der ganze Vorgang erst nach Promulgierung des CIC, die am 25.I.1983 erfolgte, abgeschlossen. Interessante Details hierzu finden sich in J. HERRANZ, I lavori (Fußn. 34), 373-387.
45 Vgl. Las prelaturas personales (Fußn. 34), 136-137.
46 In seinem Beitrag über Anglicanorum coetibus macht G. GHIRLANDA einige Bemerkungen über das Sonderrecht des Opus Dei. Dabei ist ist sehr auffällig, dass er in diesem Zusammenhang die Ansprache Johannes Pauls II. vom 17.III.2011 nicht einmal erwähnt. Aber darüber hinaus behauptet er, dass «an keiner Stelle gesagt wird», dass Laien der Prälatur Opus Dei eingegliedert seien (La costituzione apostolica [Fußn. 3], 396). Wenn sich diese Behauptung auch auf das ganze Sonderrecht des Opus Dei bezieht, entspricht sie nicht der Wahrheit (vgl. den Text der Statuten des Opus Dei, die u.a. in dem oben zitierten Werk [Fußn. 36] abgedruckt sind: Nr. 1 § 1, 2 § 1, 3 § 1, 14 § 2, caput III, Nr. 17 ff.: «De fidelium admissione et incorporatione in Praelaturam», passim); aber auch wenn sich die Aussage nur auf die const. ap. Ut sit bezieht, ist sie nicht haltbar, denn schon in der Präambel dieses päpstlichen Gesetzes ist festgehalten, dass die Prälatur Opus Dei aus Priestern und Laien besteht, und Art. III spricht von der Jurisdiktion über Kleriker und Laien.
47 «I laici, in quanto cristiani, sono impegnati a svolgere un apostolato missionario (…). Essi, dunque, vanno stimolati a porre fattivamente le proprie conoscenze al servizio delle “nuove frontiere”, che si annunciano come altrettante sfide per la presenza salvifica della Chiesa nel mondo. Sarà la loro testimonianza diretta in tutti questi campi a mostrare come solo in Cristo i valori umani più alti raggiungono la propria pienezza. Ed il loro zelo apostolico, l’amicizia fraterna, la carità solidale faranno sì che essi sappiano volgere i rapporti sociali quotidiani in occasioni per destare nei propri simili quella sete di verità che è la prima condizione per l’incontro salvifico con Cristo. I sacerdoti, dal canto loro, esercitano una funzione primaria insostituibile: quella di aiutare le anime, una ad una, nei sacramenti, nella predicazione, nella direzione spirituale, ad aprirsi al dono della grazia. Una spiritualità di comunione valorizzerà al meglio i ruoli di ciascuna componente ecclesiale».
48 Das Opus Dei ist, wie die Präambel der const. ap. Ut sit festhält und auch die Statuten unterstreichen, ein «apostolischer Organismus» [quasi apostolica compages] aus Priestern und Laien bestehend, organisch und ungeteilt [quae sacerdotibus et laicis sive viris sive mulieribus constabat eratque simul organica et indivisa]. Siehe auch die oben zitierten Nr. der Statuten der Prälatur (Fußn. 46).
49 Das päpstliche Gesetz über die Militärordinariate erlaubt, außer der Ausübung eines militärischen Berufes, als Rechtstitel für die Zuschreibung zum Ordinariat auch einen Wohnsitz an Militärstandorten, Dienst oder Beschäftigung in militärischen Institutionen und die Ausübung einer kirchlichen oder zivilen Funktion im Militärordinariat: vgl. const. ap. Spirituali militum curae, Art. X.
50 Bei der Participatio der Laien ist meiner Meinung nach die Unterscheidung zwischen einer Adscriptio ipso iure und einer freiwilligen Adscriptio jenem anderen Ansatz einiger Autoren vorzuziehen, die zwischen „objektiven“ und „subjektiven Kriterien“ der Zugehörigkeit unterscheiden. Objektive Kriterien – in unserer Terminologie: ipso iure – wären jene, die nicht von der freien Wahl des Gläubigen abhängig sind, sodass sie manchmal auch „automatische“ genannt werden (ein unglücklicher Ausdruck, weil damit ein Fehlen von Freiheit assoziiert wird), wie z. B. die Tatsache, Militärperson zu sein oder einem bestimmten Ritus anzugehören; subjektive Kriterien hingegen wären solche, die man frei wählen kann. Diese Unterscheidung verschwimmt jedoch in der Realität, denn auch die objektiven Kriterien enthalten ein Element der Freiwilligkeit, wie man an der kanonischen Fassung des Wohnsitzes sehen kann, dem objektiven Kriterium par excellence: das Kirchenrecht sieht hiefür die Absicht (animus) zum Verbleiben am betreffenden Ort vor: vgl. c. 102 CIC. Außerdem wird diese Auffassung bereits durch die Tatsache entkräftet, dass eine freiwillige Adscriptio nicht nur im Fall der Prälatur Opus Dei vorgesehen ist, sondern – wie im Text dieses Beitrags erwähnt – auch in der Regelung der Apostolischen Personaladministration und der Personalordinariate für ehemalige Anglikaner. Zur Kritik an der Unterscheidung objektive – subjektive Kriterien vgl. J. MIRAS, Objetividad de los criterios canónicos de delimitación de circunscripciones eclesiásticas, in P. ERDÖ und P. SZABÓ (eds.), Territorialità e personalità nel diritto canonico ed ecclesiastico, Atti dell’XI Congresso internazionale di diritto canonico e del XV Congresso internazionale della Società per il diritto delle Chiese orientali, Budapest 2002, 477-488.
51 Siehe das Errichtungsdekret in AAS 94 (2002) 305-308.
52 Wörtlich wird in Art. IX bestimmt: «§ 1. Fideles laici, qui ad hoc usque tempus ad Unionem «Sancti Ioannis Mariae Vianney» pertinent, participes fiunt novae circumsriptionis ecclesiasticae. Qui, agnoscentes se cohaerere cum peculiaritatibus Administrationis Apstolicae personalis, poscent ut ad eam pertineant, suam voluntatem scripte patefacere debent, atque ii in aptum album sunt referendi, quod apud Administrationis Apostolicae sedem servari debet. § 2. Eo in albo laici quoque inscribuntur, qui in praesentia ad Administrationem Apostolicam pertinent, iique qui in ea baptizantur.»
53 Zu allen diesen Fragen vgl. AC, Art. I § 4 und IX; NC, Art. 5 § 1. Dasselbe gilt für aus dem Anglikanismus kommende Mitglieder von Instituten des geweihten Lebens: vgl. AC, Art. VII und IX.
54 In meinem Buch Introducción al estudio de las prelaturas (Fußn. 28), 66-70, findet sich eine Erläuterung der Fachtermini im Bereich der hierarchischen Struktur der Kirche.
55 Verschieden von den bisherigen Fragen, aber mit ihnen in Zusammenhang stehend ist die von einigen Kanonisten gestellte Frage, ob abgesehen von den Personalprälaturen, die Kleriker und Laien zugleich aufnehmen, auch konkret Personalprälaturen ausschließlich aus Klerikern möglich wären; mit anderen Worten: ob jede Personalprälatur notwendig aus Klerikern und Laien zusammengesetzt sein müsse. Folgt man den Formulierungen in den cc. 294 und 296 des CIC, scheint es, dass die Frage zu verneinen sei, denn c. 294 bestimmt als notwendiges Charakteristikum jeder Prälatur, dass sie aus Priestern und Diakonen des Weltklerus besteht, ohne ausdrücklich Laien-Gläubige zu nennen; c. 296 wiederum ermöglicht eine organische Mitwirkung von Laien mit den apostolischen Werken der Prälatur. Dessen ungeachtet lautet die plausibelste Antwort, dass man eine Unterscheidung machen muss zwischen Personalprälaturen, die für die ordentliche Seelsorge einer speziellen Gruppe von Gläubigen (zB Einwanderer in ein bestimmtes Land) errichtet wurden, und Personalprälaturen zur Verwirklichung spezieller pastoraler Aufgaben, wie es bei der Prälatur Opus Dei der Fall ist. In beiden Fällen erscheint die Participatio von Laien notwendig. Denn selbst im Fall von Prälaturen, in denen die Laien eher als Adressaten der ordentlichen Seelsorge der Priester der Prälatur anzusehen sind, ist ihre Stellung darin nicht bloß passiv: Seit dem II. Vatikanum und der ekklesiologischen und kirchenrechtlichen Vertiefung der Aufgaben der Laien in der Kirche darf man diese nicht mehr ausschließlich als Adressaten der Seelsorge des Klerus betrachten (was allerdings offensichtlich und auch notwendig ist), sondern ebenso als verantwortliche Gläubige, die an der Sendung der Kirche und der Personalprälatur teilhaben. Umso mehr ist in Personalprälaturen zur Verwirklichung spezieller apostolischer Aufgaben das Zusammenwirken aller ihrer Glieder, Laien und Priester, zum Ziel der Prälatur absolut notwendig. Dazu vgl. u.v.a. R. WEBER, Das Volk als Strukturelement der kirchlichen Zirkumskription. In: AfkKR 181 (2012) 129-151.
56 Das Schreiben wurde veröffentlicht am 28.V.1992: AAS 85 (1993) 838-850.
57 Die Hervorhebungen finden sich auch im lateinischen Original.
58 Über die komplementären Strukturen der Teilkirchen vgl. neben anderen die Darlegungen von J. HERVADA, Elementos de derecho constitucional canónico, Pamplona 22001, 283-303 und A. CATTANEO, La Chiesa locale. I fondamenti ecclesiologici e la sua missione nella teologia postconciliare, Città del Vaticano 2003, 236-260.
59 Parallel dazu könnte man meiner Meinung nach ergänzen, dass es auch gemeinschaftliche Territorialstrukturen gibt, deren Teilkirchen-Charakter zumindest zweifelhaft erscheint, auch wenn der CIC sie im c. 368 indirekt als solche bezeichnet: Dies ist der Fall bei einigen auf Dauer errichteten Apostolischen Administrationen, in denen eine starke strukturelle Abhängigkeit vom Heiligen Stuhl besteht, der diese Gemeinschaften durch einen Vikar leitet, oder auch im Fall der Territorialabteien, einer historischen Rechtsfigur, die aber völlig außerhalb der Ekklesiologie der Teilkirche steht, so dass der Heilige Stuhl schon vor Jahren den Willen kundtat, in Hinkunft keine mehr zu errichten. Die Territorialabtei ist also nicht deshalb ein Relikt-Gebilde, weil ihre konkrete pastorale Bedeutung nur gering wäre, sondern weil ihr Bestehen nur aus historischen Gründen zu rechtfertigen ist: Vgl. in diesem Sinn die Studie von P. SZABÓ, L’abbazia nullius dioecesis ed il monastero stauropegiaco. Comparazione storico-giuridica, in Kanon 31 (2010) 267-286. Im Motu proprio von Paul VI. Catholica Ecclesia vom 23.X.1976 (AAS 68 [1976] 694-696), Nr. 1, erklärte der Heilige Stuhl seinen Willen, in Hinkunft keine neuen Abteien nullius doecesis (heutige Bezeichnung: Territorialabteien) zu errichten, es sei denn dass ganz besondere Umstände dies nahelegten; de facto wurde die letzte im Jahr 1968 errichtet.
60 Vgl. Konsistorialkongregation, Instruktion Sollemne Semper, 23.IV.1951, AAS 43 (1951) 562-565, Nr. II. Bezüglich der historischen Probleme bei der Anwendung der Exemption auf die Militärseelsorge vgl. A. VIANA, Territorialidad y personalidad en la organización eclesiástica. El caso de los ordinariatos militares, Pamplona 1992, 43-50 (jetzt auch verfügbar auf: http://dspace.unav.es/ dspace/handle/10171/23079). Bezüglich der kumulativen Leitungsgewalt in der gegenwärtigen Organisation der Militärseelsorge vgl. Spirituali militum curae, Art. IV.3º, V, VII. Zur kumulativen Gewalt im Fall der ersten errichteten Apostolischen Personaladministration vgl. das oben zitierte Dekret der Bischofskongregation vom 18.I.2002 (Fußn. 51), Art. V und VIII § 2. In Bezug auf die Personalprälatur gibt es keine Norm, die explizit die Potestas cumulativa des Prälaten und des Klerus der Prälatur gegenüber dem Diözesanbischof und den Ortspfarrern regeln würde, da dies gemäß allgemeinem Recht von den Statuten jeder Prälatur abhängt. Der Sache nach ist aber dieses Rechtsinstitut auch in den Normen, die die Prälatur Opus Dei regeln, präsent, vor allem weil die Gläubigen dieser Prälatur ebenso Glieder der Teilkirche ihres Wohnsitzes sind. So legen die Statuten des Opus Dei fest, dass die Gläubigen der Prälatur den Ortsbischöfen auf dieselbe Weise unterstehen wie die übrigen Katholiken der Diözese, in der sie wohnen (vgl. Nr. 172 § 2 und 176 der Statuten, veröffentlicht in dem oben zitierten Band, Fußn. 36). In der Erklärung der Bischofskongregation Praelaturae personales vom 23.VIII.1982 (AAS 75 [1983] 464-468) wird ebenfalls gesagt, dass die der Prälatur inkorporierten Laien Gläubige ihrer Wohnsitz-Diözese bleiben: vgl. su Nr. IV, c).
61 Vgl. Anglicanorum coetibus, Art. V in fine: «[Ordinarii] Potestas una cum ordinario loci coniunctim exercetur, in casibus a normis complementaribus praevisis». Weiters wird in Art. VIII § 2 von AC festgelegt: «Die Pfarrer des Ordinariates haben alle Rechte und Pflichten, die im Codex des kanonischen Rechtes vorgesehen sind und die in den von den ergänzenden Normen bestimmten Fällen in gegenseitiger seelsorgerischer Unterstützung mit den Pfarrern der Diözese ausgeübt werden (quae […] mutuo auxilio pastorali cum parochis dioecesis exercentur), in deren Gebiet sich die Personalpfarrei des Ordinariates befindet». Ebenso wird in Art. VI § 4 von AC verfügt: «Die in einem Ordinariat inkardinierten Priester, die sein Presbyterium bilden, sollen auch Verbindungen mit dem Presbyterium der Diözese pflegen, in deren Gebiet sie ihren Dienst verrichten. Sie sollen gemeinsame pastorale und karitative Initiativen und Aktivitäten fördern, die Gegenstand von Vereinbarungen zwischen dem Ordinarius und dem örtlichen Diözesanbischof sein können». Diese Formulierungen entsprechen aber nicht eigentlich dem kirchenrechtlichen Begriff der kumulativen Leitungsgewalt. Andererseits legen die Normae complementariae von AC in ihrem Art. 5 § 2 fest: «Wenn gläubige Laien und Mitglieder von Instituten des geweihten Lebens und Gesellschaften des apostolischen Lebens bei pastoralen oder karitativen Tätigkeiten der Diözese oder der Pfarrei mitarbeiten, unterstehen sie dem Diözesanbischof oder dem Ortspfarrer; in diesem Fall wird die Vollmacht des Diözesanbischofs und des Ortspfarrers gemeinsam mit jener des Ordinarius und des Pfarrers des Ordinariates ausgeübt (is exercised jointly, sagt der englische Text von AAS)». Auch hier ist die Formulierung nicht eindeutig, da ja diese Gläubigen, insofern sie für die Diözese arbeiten, wohl der diözesanen Jurisdiktion unterstehen werden. Vgl. auch den Art. 9 der NC. Wie diese Normen zu interpretieren sind, ist strittig. Einige Autoren vertreten die Auffassung, dass sie inhaltlich die Potestas cumulativa zwischen der Jurisdiktion des Personalordinarius und des Ortsbischofs ausdrücken (in diesem Sinne J. M. DÍAZ MORENO, Constitución apostólica (Fußn. 3), 426; L. C. M. GALLES, Anglicanorum coetibus (Fußn. 3), 222 und 223). Andere Autoren sind so wie ich der Meinung, dass dies nicht klar daraus hervorgeht: vgl. E. BAURA, Los ordinariatos personales (Fußn. 3), 250-254; G. GHIRLANDA, La costituzione apostolica (Fußn. 3), 410; J. A. RENKEN, The personal ordinariate (Fußn. 3), 29.
62 Vgl. die Errichtungsdekrete der Ordinariate Our Lady of Walsingham, Nr. 5, Chair of Saint Peter, Nr. 5, Our Lady of the Southern Cross, Nr. 5; alle drei mit derselben Formulierung: «For a cleric not incardinated in the personal ordinariate of Our Lady of Walsingham [of the Chair of Saint Peter, of Our Lady of the Southern Cross] to assist at a marriage of the faithful belonging to the ordinariate, he must receive the faculty from the ordinary or the pastor of the personal parish to which the faithful belong».
63 Vgl. die Errichtungsdekrete der Ordinariate Our Lady of Walsingham, Nr. 10, Chair of Saint Peter, Nr. 10, Our Lady of the Southern Cross, Nr. 10; mit identischer Formulierung: «If a member of the faithful moves permanently into a place where another personal ordinariate has been erected, he is able, on his own request, to be received into it. The new ordinary is bound to inform the original personal ordinariate of the reception. If a member of the faithful wishes to leave the ordinariate, he must make such a decision known to his own ordinary. He automatically becomes a member of the diocese where he resides. In this case, the ordinary will ensure that the diocesan bishop is informed».
64 Vgl. G. BIER, Die apostolische Konstitution (Fußn. 3), 452-456. Dieser Autor unterscheidet meiner Meinung nach nicht adäquat zwischen theologischer Qualifikation als Teilkirche und juridischer Aequiparatio eines Ordinariats mit einer Diözese. Das Ordinariat wird mit einer Diözese kanonisch gleichgestellt, was aber nicht bedeutet, dass es eine Teilkirche sei, denn eine Aequiparatio ist dem Wesen nach die Anwendung eines speziellen rechtlichen Regimes (im vorliegenden Fall einer Diözese), sofern nicht die Natur der Sache oder eine rechtliche Regelung dies für bestimmte Aspekte ausschließen. Es handelt sich also um eine beschränkte Analogie, nicht um eine Identifikation zweier Institutionen. Ganz Ähnliches ist zu sagen zu den Ansichten von J. A. RENKEN, The personal ordinariate (Fußn. 3), 14-17. Bezüglich der Ansicht, dass Anglicanorum coetibus keine Kirche sui iuris zu errichten beabsichtigte, vgl. G. GHIRLANDA, La costituzione apostolica (Fußn. 3), 394, und die Überlegungen hierzu von E. BAURA, Los ordinariatos personales (Fußn. 3), 254-258.
65 J. I. ARRIETA, Gli ordinariati personali (Fußn. 3), 156-161; J. M. HUELS, Anglicanorum coetibus (Fußn. 3), 391; H. LEGRAND, Épiscopat, episcopè (Fußn. 3), 412 ff.
66 Zwar sagt Art. 4 § 1 der NC, dass auf den Ordinarius jedes Ordinariats die Canones 383-388, 392-394 und 396-398 des CIC anzuwenden sind. Aus der Tatsache, dass wichtige Canones – vor allem c. 391, der von der legislativen Gewalt des Diözesanbischofs handelt – nicht genannt werden, folgern einige Autoren, wie J. M. HUELS, Anglicanorum coetibus (Fußn. 3), 401, dass der Ordinarius keine Gesetzgebungsgewalt besitze. Unserer Meinung nach ist diese aber zweifellos gegeben, da die Gesetzgebungsgewalt des Ordinarius für das Leben eines Ordinariats notwendig und auch mit dem vikarischen Charakter seiner Leitungsgewalt vereinbar ist. Und vor allem ist zu berücksichtigen, dass das Ordinariat ausdrücklich mit einer Diözese kanonisch gleichgesetzt wird (AC, I § 3), weshalb eine legislative Gewalt des Ordinarius analog zu der eines Diözesanbischofs anzunehmen ist.
67 Vgl. G. BIER, Die apostolische Konstitution (Fußn. 3), 465.
68 Vgl. G. GHIRLANDA, La costituzione apostolica (Fußn. 3), 391.
69 Vgl. auch die Vorschläge zur Systematik und Terminologie von Schouppe, mit speziellen Empfehlungen für das französische Sprachgebiet: J. P. SCHOUPPE, Les circonscriptions ecclésiastiques ou communautés hiérarchiques de l’Église catholique, Ephemerides Theologicae Lovanienses 81/4 (2005) 435-467.
70 Eine ausführlichere Darlegung dieser Klassifikation findet sich in meinem Buch Organización del gobierno en la Iglesia, Pamplona 32010, 129-146; 207-239.